Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Abgeltungssteuer bei Verlusten aus Aktienverkäufen


Politik, Recht & Gesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit Urteil vom 12. Juni 2018 deutlich erleichtert (Az.: VIII R 32/16).

Werden Aktien auf Talfahrt geschickt, stehen Anleger häufig vor einer schwierigen Entscheidung. Entweder sie halten an den Wertpapieren fest und hoffen, dass sich der Kurs wieder erholt oder sie ziehen die Notbremse und verkaufen die Papiere. Bei der Bewertung ob der Verlust aus dem Aktien steuerlich geltend gemacht werden kann, gingen die Rechtsauffassungen auseinander. Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 12. Juni 2018 jedoch deutlich positioniert und damit die steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen erheblich erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Werden Aktien mit deutlichem Verlust verkauft, wollen die Finanzbehörden die Verluste steuerlich häufig nicht berücksichtigen. Das liegt u.a. auch an der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass überhaupt keine Veräußerung vorliegt, wenn die Verkaufspreis der Papiere die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung nun jedoch eine klare Absage erteilt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger Aktien zu einem Gesamtpreis von 5.760 Euro erworben. Der Kurs der Aktien brach in der Folge ein und einige Jahre später verkaufte der Kläger sein Aktienpaket - zum Preis von 14 Euro. Die Bank behielt die Transaktionskosten in dieser Höhe ein. Als der Kläger einen Verlust aus dem Aktienverkauf in Höhe von 5.760 Euro steuerlich geltend machen wollte, machte ihm das zuständige Finanzamt einen Strich durch die Rechnung.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger allerdings recht. Ob ein Veräußerungsgeschäft vorliege, könne weder vom Verkaufspreis noch von den anfallenden Transaktionskosten abhängig gemacht werden, so der BFH. Vielmehr stelle jede Übertragung wirtschaftlichen Eigentums gegen Entgelt an einen Dritten eine Veräußerung dar. Zudem sei es auch legitim, wenn der Anleger für den Verkauf seiner Aktien einen Zeitpunkt wählt, der ihm eine möglichst hohe Steuerersparnis bringt. Er könne über den Zeitpunkt des Verkaufs frei entscheiden. Missbrauch liege erst vor, wenn versucht werde, steuerliche Regelungen zu umgehen.

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