Pressemitteilung von Katja Rheude

Unterhalt für die Eltern


Politik, Recht & Gesellschaft

Schlimm genug, wenn Vater oder Mutter plötzlich zum Pflegefall werden. Doch zusätzlich zur schwierigen Frage der Unterbringung und Betreuung kommen oft noch finanzielle Sorgen. Denn wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, springt zwar zunächst das Sozialamt ein. Der Staat holt sich das Geld jedoch später von den Kindern zurück. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt die Regelungen und was es zu beachten gilt.

"Ist eine Person nicht in der Lage, ihren angemessenen Lebensunterhalt bzw. die Kosten für Unterbringung und Pflege aus eigenem Vermögen oder Einkommen zu finanzieren, springt in der Regel die Sozialhilfe für die so genannten ,ungedeckten Kosten" ein", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings gilt im Sozialhilferecht der "Nachranggrundsatz". "Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Sozialhilfe beanspruchen will, vorher eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen muss. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern", so die Expertin weiter. Dabei werden die Kinder erst dann in Anspruch genommen, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf durch das eigene Einkommen oder Vermögen nicht decken können, die Töchter oder Söhne aber grundsätzlich zahlungskräftig sind.

Was ist zumutbar?
Die Rechtsprechung - allen voran die des Bundesgerichtshofs (BGH) - hat in den vergangenen Jahren den Rahmen vorgegeben, inwieweit Unterhalt für die eigenen Eltern zumutbar ist. Dabei gilt der Grundsatz: Niemand soll durch die finanzielle Unterstützung der bedürftigen Eltern seinen eigenen Lebensstandard übermäßig zurückschrauben müssen oder gar selbst zum Sozialfall werden. Daher darf nur ein bestimmter Teil des Einkommens als Elternunterhalt eingefordert werden. Und ganz wichtig: Die eigene Altersvorsorge geht vor. Der Unterhaltspflichtige darf daher fünf Prozent seines Bruttoeinkommens (neben den Beiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung) behalten, um es für seine private Vorsorge im Alter aufzuwenden.
Neben seinem Einkommen muss der Unterhaltspflichtige auch sein angespartes Vermögen für den Elternunterhalt opfern. Hier gibt es ebenfalls Grenzen: Bestimmte Teile des Vermögens dürfen nicht angetastet werden. Die Gerichte nennen das "Schonvermögen". Dabei handelt es sich zunächst einmal um den Betrag, den der Unterhaltspflichtige mit den oben genannten fünf Prozent seines Bruttoeinkommens in seinem gesamten Arbeitsleben ansparen konnte (BGH, Az. XII ZR 98/04). Nicht angetastet werden auch das selbst genutzte Eigenheim und das für die eigene Lebensführung und den Arbeitsweg genutzte Auto. Zur Feststellung der Unterhaltspflicht müssen potenziell unterhaltspflichtige Kinder gegenüber den Sozialbehörden ihre Vermögens- und Einkommenssituation darlegen.
Beim Einkommen gelten, rund gerechnet, folgende Freibeträge: Ein Single darf 1.400 Euro behalten, Verheiratete 2.450 Euro. Diese Beträge können sich noch erhöhen, wenn eigene Kinder zu versorgen sind. Außerdem dürfen Aufwendungen für die eigene Krankenversicherung, Darlehen oder berufsbedingte Fahrtkosten angerechnet werden. Da die Festlegung des anrechenbaren Einkommens extrem kompliziert ist, empfiehlt es sich, Unterhaltsforderungen im konkreten Fall von einem auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Und was ist mit den Schwiegereltern?
Nach dem Gesetz ist nur ein Verwandter in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Das Schwiegerkind hat mithin keine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern des Ehepartners. Dennoch kann auch das Einkommen von Schwiegersohn oder -tochter bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen - nämlich dann, wenn er oder sie deutlich mehr oder auch weniger verdient als das unterhaltspflichtige Kind. Denn das gemeinsame Eheeinkommen spielt immer in die Unterhaltsberechnungen hinein. Daher müssen in der Regel auch die Ehepartner Auskunft über ihre finanzielle Situation erteilen.

Lebenslang zerstritten - aber jetzt zahlen?
"Erwachsene Kinder müssen grundsätzlich für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen - auch dann, wenn die Kinder ein schlechtes Verhältnis zu ihren Eltern haben", so Anne Kronzucker. Lediglich, wenn die Kinder beispielsweise grobe Vernachlässigung und schwere Verfehlungen der Eltern glaubhaft machen können, spricht man von einer unbilligen Härte - das heißt: Nur in solchen gravierenden Fällen können auch Verwandte in gerader Linie von der Unterhaltspflicht ausgenommen werden. Über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt zum Elternteil gehabt zu haben, reicht allerdings nicht aus. Je nach Fall muss hier entschieden werden, ob eventuell nur eine eingeschränkte oder gar keine Unterhaltspflicht vorliegt.
"Nicht ohne Grund hat das Thema Elternunterhalt in den letzten Jahren an rechtlicher Brisanz gewonnen. Angesichts der zunehmend höheren Lebenserwartung älterer Menschen wird die familiäre Solidargemeinschaft nicht selten auf eine harte Probe gestellt - emotional und finanziell. Die Rechtsprechung der letzten Jahre stellt aber ganz klar die Notwendigkeit des Einzelnen zur eigenen Vorsorge in den Mittelpunkt", fasst die D.A.S. Juristin die Problematik zusammen. Oft muss im Einzelfall entschieden werden; das Hinzuziehen eines kompetenten Rechtsanwaltes für das Familienrecht ist in der Regel zu empfehlen.

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