Wenn Funktionäre des Kleingartenwesens zugleich Geschäftsführer einer Makler-GmbH für Datschenanlagen sind !
In Ergänzung bereits versandter Pressemitteilungen veröffentlichen wir (Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht -Liebesgrüße vom Gartenzwerg-) zwei Dokumente, die für sich sprechen:
1) Der Handelsregister-Text über das Bestehen der Makler-Firma (GmbH) hier
2) Das Schreiben der Geschäftsführerin der Makler-Firma, Frau Viola Kleinau, vom 19.Juli 2019. Frau Kleinau ist zugleich Vorsitzende des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pankow e.V. und Präsidiumsmitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (dort zuständig für Finanzen). Der Text des vorgenannten Schreibens vom 19.Juli 2019 hier.
Das Argument, daß die Makler-Firma notwendig sei, nämlich als Sicherungsinstrument zum Schutze von Kleingartenanlagen, erscheint uns als nicht nachvollziehbar.
Es stellt sich die Frage, was diese GmbH bewirken und erreichen kann (hoffentlich im Interesse des Kleingartenwesens), was nicht auch der "Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V." als solcher schon, als juristische Person, bewirken und erreichen kann ? Wozu also die Gründung einer GmbH ? Und warum wurde eine GmbH und nicht eine gGmbH (gemeinnützige GmbH) gegründet ? Wird hier Insider-Wissen genutzt, um Grundstückskäufe zu vermitteln ? Und wer erhält die Gewinne der GmbH ? Die Courtage von Maklerfirmen ist hoch und beträgt etliche Prozent vom vertraglichen Grundstücks-Verkaufswert. Und, ganz unabhängig von der Frage der Gewinne der GmbH, fragen wir uns (darf man fragen ?), ob die Vorgenannten für ihre Geschäftsführer-Tätigkeit Geld erhalten ? Das ist bei Geschäftsführern einer GmbH normalerweise der Fall. Wäre das, falls dies so ist, nicht ein mittelbares Unterlaufen des Prinzips der Ehrenamtlichkeit (im Wege der Nutzung von Insider-Wissen), das für viele Funktionäre im Kleingartenwesen gilt ? Ehrenamtlichkeit sieht vor, daß keine Entgeltzahlungen für erbrachte Mühen erfolgen bzw. diese sich auf vglw. geringe Ehrenamtspauschalen und Aufwandsentschädigungen beschränken. Diese Ehrenamtlichkeit ist wichtig, da der Status der Gemeinnützigkeit (für Kleingartenorganisationen von enormer Bedeutung) davon abhängt. Würde dieser Status sukzessive fallen, wäre es das baldige Ende des Kleingartenwesens im Sinne des BKleingG.
Und wir fragen weiter: Ergibt sich nicht in jedem Falle, egal wie die oben genannten Fragen beantwortet werden (ggf. sogar bei einer etwaigen Entlarvung dieser Fragen als unfundiert), ein Interessengegensatz, wenn ein Funktionär des Kleingartenwesens (zumal noch, wenn er auch noch Vorsitzender eines Kleingartenvereins vor Ort ist) zugleich in Maklertätigkeit beteiligt ist an Grundstücksverkäufen von Datschenanlagen ?
Der weitere hier relevante Sachverhalt ist auf der Titelseite unserer Zeitschrift nachzulesen:
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Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht
Herr Axel Quandt (Herausgeber)
Ollenhauerstrasse 46
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