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Justizskandal Münster: Mark Bellinghaus-Raubal wendet sich mit openPetition an die Öffentlichkeit
Beweise sind dazu da Recht zu erhalten. Vor der Justiz Münster scheint dies jedoch eine schwierige Sache zu sein.
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Pressemitteilung von Katharina Lieben-Obholzer
Umsatzbeteiligung für angestellte Ärzte
20.01.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Die eigene Niederlassung ist für viele Ärzte nicht mehr ein Karriereziel. Sie lassen sich lieber in Praxen oder einem medizinischen Versorgungszentrum anstellen, weil sie davon ausgehen, weniger wirtschaftliche Risiken tragen zu müssen und dennoch auf gute Verdienstmöglichkeiten nicht verzichten zu müssen. Wirtschaftliche und organisatorische Selbständigkeit tritt für viele angestellte Ärzte in den Hintergrund. Seit der Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dieser Trend immer deutlicher spürbar.
In der Regel wird in den Arbeitsverträgen ein Grundgehalt und eine umsatzbezogene Vergütung vereinbart. Praxisinhaber müssen aufgrund des Ärztemangels hinsichtlich der Höhe der Umsatzbeteiligung oft an die finanzielle Schmerzgrenze gehen.
Angestellte Ärzte können in einem geregelten Angestelltenverhältnis bei entsprechender Leistung fast so viel verdienen wie der Praxisinhaber selbst, ohne die wirtschaftlichen Risiken der Niederlassung tragen zu müssen.
In vielen Arbeitsverträgen liegt die Höhe der Umsatzbeteiligung -je nach Fachrichtung- bei mittlerweile über 30 %, teilweise sogar bei über 40 %, abzüglich des Grundgehalts.
Für den Praxisinhaber können solche hohen Umsatzbeteiligungen sehr teuer werden. Denn bei der wirtschaftlichen Kalkulation wird meistens nicht bedacht, dass die Umsatzbeteiligung bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw. des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung trifft den Praxisinhaber als Arbeitgeber zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub des angestellten Arztes. Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen weiter zu vergüten. Die Höhe der Fortzahlungszahlungspflicht richtet sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Gemäß § 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz ist bei der Ermittlung der Höhe des Anspruches nicht nur das Grundgehalt der Vergütung, sondern auch die erfolgsabhängige Vergütung heranzuziehen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 11 Bundesurlaubsgesetz wonach der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen zugrunde zulegen ist.
Dies kann zu wirtschaftlich nicht tragbaren Belastungen für den Praxisinhaber führen und der geplante finanzielle Mehrwert durch die Anstellung von Ärzten ist nicht realisierbar.
Die Kalkulation der Umsatzbeteiligung und die entsprechende Verhandlung der umsatzbezogenen Vergütung ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis mit angestellten Ärzten existentiell. Oftmals werden zu hohe Umsatzbeteiligungen vereinbart, weil die Kosten des Arbeitsplatzes und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Entgeltfortzahlung nicht oder unzureichend berücksichtigt werden.
Arbeitsverträge mit Umsatzbeteiligungen sollten deshalb diese Punkte auch berücksichtigen. Auch ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob die vereinbarten Umsatzbeteiligungen zur aktuellen Kostenstruktur der Praxis wirtschaftlich im Verhältnis stehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Kalkulation und Verhandlung von Umsatzbeteiligungen für angestellte Ärzte sowie bei der vertraglichen Gestaltung.
http://www.medizinrecht-aerzte.com
KMW | Lieben-Obholzer
Kurfürstendamm 216 10719 Berlin
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