Pressemitteilung von Michael Rainer

Schenkungssteuer - FG Hamburg zur Zulässigkeit einer Kettenschenkung


Politik, Recht & Gesellschaft

Bei Schenkungen innerhalb der Familie gilt es die unterschiedlichen Freibeträge zu berücksichtigen, damit die Schenkung steueroptimiert erfolgen kann. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg.

Schenkungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings gelten unterschiedliche Freibeträge von der Schenkungssteuer. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Bei Schenkungen an die Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, bei Schenkungen an die Enkel liegt der Freibetrag nur noch bei 200.000 Euro. Dabei gilt der Schenkungsfreibetrag für die Dauer von zehn Jahren. Danach ist eine erneute Schenkung unter Anrechnung des Freibetrags möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .

Durch eine geschickte Gestaltung können die Freibeträge bei Schenkungen optimal ausgenutzt werden. Denn auch Kettenschenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. August 2019 (Az.: 3 K 123/18).

In dem Fall hatte eine Großmutter ihrer Tochter mit notarieller Urkunde ein Grundstück geschenkt. Die Tochter schenkte einen Teil des Grundstücks mit notarieller Urkunde vom selben Tag wiederum ihrer Tochter, also der Enkelin der ursprünglichen Schenkerin. In dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern war bereits vorgesehen, dass die Enkeltochter einen Teil des Grundstücks erhalten sollte.

Das Finanzamt ging in diesem Fall von einer unzulässigen Kettenschenkung aus. Es liege eine direkte Schenkung der Großmutter an die Enkelin vor. Die Mutter sei schon durch das Testament zur Weiterübertragung eines Teilgrundstücks an die Enkelin verpflichtet gewesen. Daher verlangte das Finanzamt Schenkungssteuer von der Enkelin.

Diese wehrte sich erfolgreich gegen den Schenkungssteuerbescheid. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass zwei getrennte Schenkungen vorlägen und dies für die Schenkungssteuer maßgeblich sei. Die Schenkung der Großmutter an die Tochter sei schon ausgeführt gewesen bevor diese einen Teil des Grundstücks auf die Enkelin übertrug. Dass die Tochter zu der Weitergabe verpflichtet gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Dazu reiche die im Testament vorgesehene Weiterübertragung nicht aus. Die Weiterübertragung an die Enkelin sei freiwillig erfolgt und es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Angehörige dürften ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie auch in steuerlicher Hinsicht für sie günstig sind.

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