Pressemitteilung von Dorian Schmelz

COVID-19: Maßnahmen auf dem Gebiet des Zivilrechts


Politik, Recht & Gesellschaft

Der österreichische Gesetzgeber reagiert auf die COVID-19-Pandemie. Zahlreiche materiell-zivilrechtliche Bestimmungen wurden an die Herausforderungen der Gegenwart angepasst.

1. Allgemeines Vertragsrecht

Wenn bei einem vor dem 1.4.2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet (Zahlungsverzug), weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand, ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen, höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Zudem gilt hinsichtlich der oben beschriebenen Vertragsverhältnisse ein Ausschluss von Konventionalstrafen. Soweit der Schuldner als Folge der COVID-19-Pandemie die geschuldeten Leistungen nicht mehr (rechtzeitig) erbringen kann und dementsprechend in Verzug gerät, ist er daher nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das selbst dann, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

2. Arbeitsrecht

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt in Beuug auf Menschen mit Behinderungen, für die eine Betreuungspflicht besteht, 2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, und für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, wenn deren persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 wegfällt. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub.

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts, gedeckelt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, durch den Bund. Dieser Anspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Für den Verbrauch gilt: Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption). Insgesamt müssen jedoch nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.In Betriebsvereinbarungen nach § 97 Z 13 ArbVG in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können künftig auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben getroffen werden.

Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach, die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs nach dem 30.4.2020.

Der Lauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wird bis 30.3.2020 gehemmt.

3. Kreditvertragsrecht

Die Fälligkeit von Zahlungen aus Kreditverträgen wird gesetzlich gestundet: Ansprüche eines Kreditgebers bei Verbraucherkreditverträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 fällig werden, gelten für die Dauer von drei Monaten als gestundet, wenn der Verbraucher aufgrund von Maßnahmen zur COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückzahlung wäre bspw dann nicht zumutbar, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Die Vertragsparteien können jedoch auch abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.Dem Kreditnehmer steht es freilich offen, auch im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen, ohne, dass eine solche Stundung erfolgt.

Derart gestundete Ansprüche des Kreditgebers sind nicht im Verzug. Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind daher bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

Demgegenüber bleiben dem Kreditgeber jedoch ebenso die Fristen zur Inanspruchnahme der für die gestundete Forderung bestellten Sicherheiten erhalten. Sie wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung für die Inanspruchnahme der Sicherheit dieselbe Zeit zur Verfügung steht, wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

Der Kreditgeber soll dem Verbraucher, ggf mithilfe von Fernkommunikationsmitteln, ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des Kreditvertrages um drei Monate. Auch die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

Jedenfalls hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten oder gesetzlichen Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

Diese Regelungen zu Verbraucherkreditverträgen gelten auch für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresumsatz bzw Jahresbilanz von nicht mehr als EUR 2 Mio) sowie für kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 50 bzw 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von nicht mehr als EUR 10 Mio bzw 50 Mio) als Kreditnehmer, wenn dem Unternehmen infolge von Umständen, die auf die Maßnahmen zur COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

4. Mietrecht

Können Mieter ihre Mietzinszahlungen, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig werden, aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, bedingt durch die COVID-19 Pandemie, nicht oder nicht vollständig bezahlen (Mietzinszahlungsverzug), kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch, dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Außerdem kann der Vermieter derartige Zahlungsrückstände bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Weitere Besonderheiten gelten im Hinblick auf die Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen: Ein dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 abläuft, kann schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, gelten die allgemeinen Regelungen des § 29 MRG, wonach der Mietvertrag in einem solchen Fall einmalig als auf drei Jahre erneuert gilt. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.

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