Handelsvertreterrecht: Von Corona über Provisionen bis zur Vertragsgestaltung
13.04.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Für viele Handelsvertreter sind durch die Corona-Krise schwere Zeiten angebrochen. Im Zusammenhang mit Provisionen, Ausgleichsansprüchen, etc. stellen sich auch viele rechtliche Fragen.
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie können Handelsvertreter den Kontakt zu ihren Kunden durch Telefon, E-Mail, etc. noch aufrecht erhalten. Der persönliche Kontakt im Vier-Augen-Gespräch in vertrauensvoller Atmosphäre ist aber kaum noch möglich. Dadurch wird die Arbeit des Handelsvertreters natürlich erschwert. Zudem können Kunden durch die Unsicherheiten in der Corona-Krise von neuen Aufträgen absehen oder bereits erteilte Aufträge stornieren.
Das kann den Handelsvertreter nicht nur in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sondern wirft auch rechtliche Fragen im Verhältnis zu den ihn beauftragenden Unternehmen auf, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Um wirtschaftlich durch die Corona-Krise zu kommen, kann der Handelsvertreter natürlich prüfen, ob Maßnahmen der staatlichen Hilfspakete für ihn in Frage kommen. Zudem kann auch das rechtliche Verhältnis zu den ihn beauftragenden Gesellschaften unter die Lupe genommen werden. Wie verhält es sich nun mit Provisionszahlungen oder Ausgleichsansprüchen, wenn die Aufträge ausbleiben? Ist der Handelsvertreter verpflichtet, ein bestimmtes Auftragsvolumen zu erbringen? Kann er sich aufgrund der Corona-Krise auf höhere Gewalt berufen? Hier ist es ratsam, vor allem die Handelsvertreterverträge genau zu prüfen und die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters aber auch der Gesellschaft zu analysieren.
Das gilt natürlich nicht nur in Krisenzeiten, sondern generell. Im Handelsvertretervertrag sollten die Grundlagen so detailliert wie möglich geregelt sein. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter während des Vertragslaufzeit einen Anspruch auf Provisionszahlungen für alle Geschäftsabschlüsse, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Zudem kann er einen Ausgleichsanspruch haben, wenn das Unternehmen die von ihm initiierten Geschäftskontakte auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzt. Hier ist auch besonders das internationale Handelsvertreterrecht zu beachten.
Augenmerk sollte ein Handelsvertreter auch immer auf den Aspekt der Scheinselbstständigkeit legen. Diese kann vor allem dann vorliegen, wenn der Handelsvertreter dauerhaft hauptberuflich oder ausschließlich nur für ein Unternehmen arbeitet.
Im Handelsvertreterrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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