Haager Übereinkommen zur Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen
05.05.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen soll durch das Haager Übereinkommen von 2019 erheblich erleichtert werden.
Ein Urteil eines ausländischen Gerichts lässt sich in Deutschland nicht zwangsläufig vollstrecken. Gleiches gilt für die Durchsetzung eines Urteils eines deutschen Gerichts im Ausland. Während die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch entsprechende Verordnungen geregelt ist, wird es bei Drittstaaten schwieriger, wenn es keine entsprechenden bilateralen Übereinkommen gibt. Das kann dazu führen, dass ein erfolgreicher Kläger trotzdem leer ausgeht oder er ein Verfahren in dem anderen Staat anstreben muss. Das Haager Übereinkommen vom Juli 2019 soll die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen nun erleichtern, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Im Februar 2020 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen veröffentlicht. Bis Mitte März gab es Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die EU hat an dem Übereinkommen von Beginn an mitgewirkt. Ziel ist es, den Zugang zu den Gerichten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zu erleichtern. Dabei ist u.a. geplant, dass die Urteile der Staaten, die sich an dem multilateralen Übereinkommen beteiligen, automatisch in den anderen Vertragssaaten anerkannt werden und ohne weiteres vollstreckbar sind. Dadurch soll ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Bürger als auch für Unternehmen entstehen.
Das Übereinkommen sieht auch einige Ausnahmen vor. Das betrifft vor allem das Familien- und Erbrecht oder Datenschutzrechte und den Schutz des geistigen Eigentums. Auch im Wettbewerbsrecht gibt es Einschränkungen. Hier ist jedoch wichtig, dass kartellrechtswidrige Absprachen erfasst sind.
Die Anerkennung der ausländischen Urteile darf nur aus bestimmen Gründen versagt werden. Inhaltlich werden die Urteile nicht noch einmal geprüft. Eine wichtige Ausnahme gibt es noch: Urteile, die einen Strafschadensersatz zusprechen, müssen nicht vollstreckt werden. Das kann besonders bei Strafschadensersatzurteilen US-amerikanischer Gerichte wichtig werden.
Erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung ausländischer Urteile beraten.
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