BFH: Corona-Schutz umfasst keine steuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 19.03.2020
14.09.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Aufgrund der Corona-Pandemie sollte die Vollstreckung von Steuerschulden ausgesetzt werden. Das gilt laut Bundesfinanzhof aber nicht für vor dem 19. März 2020 erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen.
Um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler abzufedern, hat die Bundesregierung im Frühjahr ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt. Dazu zählten auch Steuererleichterungen. So sollten unter bestimmten Voraussetzungen Vollstreckungsmaßnahmen für überfällige Steuerschulden bis Ende 2020 ausgesetzt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Dies hatte das Bundesfinanzministerium am 19. März 2020 festgelegt.
Diese Anweisung gelte aber nicht für Vollstreckungsmaßnahmen, die bereits vor dem 19. März 2020 angeordnet wurden, entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 30. Juli 2020 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: VII B 73/20).
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein in der EU ansässiges Unternehmen, das erhebliche Steuerschulden angesammelt hatte. Die Steuerschulden waren schon 2019 und damit vor der Corona-Krise festgesetzt worden. Das Unternehmen hatte mehrere Konten bei verschiedenen Banken in Deutschland. Der EU-Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, richtete aufgrund der Steuerschulden ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ darauf hin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die Banken, bei denen das Unternehmen Konten unterhielt.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen und verwies auf die Anweisung des Bundesfinanzministeriums, dass von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Einnahmeausfällen durch COVID-19 abgesehen werden sollte.
Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Verschonungsregelung vom 19. März 2020 beziehe sich auf Vollstreckungsmaßnahmen, die noch nicht durchgeführt worden seien. Hier liege der Fall aber anders. Die Vollstreckungsmaßnahmen seien schon vor dem 19. März 2020 erfolgt. Dem Wortlaut des Schreibens des Bundesfinanzministeriums lasse sich nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Maßnahmen wieder aufgehoben und rückabgewickelt werden müssen, so der BFH.
Dies gelte ebenso für inländische Sachverhalte, also auch, wenn der Steuerschuldner in Deutschland ansässig ist, stellte der BFH weiter klar.
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