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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Michael Rainer
FG Münster: Für das Inventar wird beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig
23.09.2020 / ID: 354437
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Inventar ist beim Verkauf einer Immobilie nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 3. August 2020 entschieden (Az.: 5 K 2493/18).
Wird eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, fällt Spekulationssteuer an. Erst nach einer Haltedauer von zehn Jahren wird keine Spekulationssteuer fällig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtanwalte. Wird mit der Immobilie auch ihr Inventar verkauft, unterliegt dies aber nicht der Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Das hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2013 eine Ferienwohnung gekauft und diese vermietet. 2016 verkaufte er die Wohnung samt Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein anteiliger Kaufpreis für das Inventar in Höhe von 45.000 Euro vereinbart.
Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bezog das Finanzamt die 45.000 Euro für das Inventar mit ein. Auch hier sei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG die zehnjährige Spekulationsfrist zu berücksichtigen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, so das Finanzamt.
Dagegen wehrte sich der Kläger. Als Gegenstände des täglichen Gebrauchs unterliege das Inventar nicht der Besteuerung.
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Für das Inventar bestehe keine Steuerpflicht. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bewirke lediglich eine Verlängerung der Spekulationsfrist für bestimmte Wirtschaftsgüter von einem auf zehn Jahre. Die Regelung schaffe aber keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, führte das FG Münster aus. Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien von der Besteuerung ausgenommen. Zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs sei auch die Wohnungseinrichtung zu zählen, weil das Inventar im Regelfall nicht im Wert steige, so das Gericht weiter.
Beim Kauf und Verkauf einer Immobilie sind verschiedene steuerliche Regelungen und Besonderheiten zu beachten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie gern, auch wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten mit den Finanzbehörden kommt.
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