Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze
15.02.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Seit längerer Zeit gilt, dass Verbraucher ohne vorherige Zustimmung nicht zu Werbezwecken angerufen werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt der D.A.S. zufolge mit einem Verfahren beschäftigt, mit dessen Hilfe einige Unternehmen das Vorliegen dieser Zustimmung nachzuweisen versuchen (Az. I ZR 164/09).
Hintergrundinformation:
Grundsätzlich sind Werbeanrufe bei Verbrauchern nicht zulässig, wenn sich der Angerufene nicht vorher damit einverstanden erklärt hat. Unternehmen, die Telefonmarketing betreiben, haben verschiedene Konzepte entwickelt, um zu dieser Zustimmung zu kommen. Eine dieser Methoden ist das "Double-Opt-In"-Verfahren. Dabei geben die Verbraucher z. B. bei Online-Gewinnspielen ihre Telefonnummer an und erklären sich durch Ankreuzen eines Feldes mit Werbeanrufen einverstanden. Dann erhalten sie eine E-Mail mit einem Hinweis auf das Gewinnspiel, deren Erhalt wiederum durch Anklicken eines Links bestätigt werden muss. Der Fall: Eine gesetzliche Krankenkasse war gegenüber der Verbraucherzentrale die Verpflichtung eingegangen, Werbeanrufe ohne Zustimmung der Angerufenen zu unterlassen und für jeden Verstoß 5.000 Euro zu bezahlen. Es gingen jedoch erneut Beschwerden ein. Die Verbraucherzentrale verlangte für zwei Werbeanrufe ohne Einverständnis 10.000 Euro von der Krankenkasse. Diese wehrte sich mit dem Argument, dass die Zustimmung der Verbraucher im Rahmen des "Double-Opt-In"-Verfahrens erteilt worden sei. Das Urteil: Der BGH entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass das "Double-Opt-In"-Verfahren nicht geeignet sei, um die Zustimmung von Verbrauchern nachzuweisen: Es sei zu unsicher, ob der Bestätigungs-Klick tatsächlich vom Inhaber des im Antrag genannten Telefonanschlusses stamme. Das Gesetz verlange eine ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen selbst - etwa in Form einer E-Mail.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
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