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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Günter Zielinski
Gewerbeuntersagung aus steuerlichen Gründen
21.11.2011 / ID: 37385
Politik, Recht & Gesellschaft
Es kommt immer wieder vor, dass die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde eine Gewerbeerlaubnis widerruft, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Das Finanzamt selbst hat kein Recht eine Gewerbeerlaubnis zu versagen oder zu widerrufen. Das Finanzamt erstattet aber eine Anzeige an die Gewerbeaufsicht und löst damit den Verwaltungsprozess zur Versagung oder dem Widerruf der Gewebeerlaubnis aus.
Darf das Finanzamt steuerliche Verhältnisse an andere Behörden weitergeben und damit das Steuergeheimnis durchbrechen? Eine schwierige Frage, die sich nicht allein durch den Gesetzestext begründen lässt.
Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Finanzamt ist aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung berechtigt das Steuergeheimnis zu brechen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.12.2010 besteht ein zwingendes öffentliches Interesse, das zu Verletzung des Steuergeheimnisses führen darf, wenn der Unternehmer seines steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere bei den Steuern, die durch den Gewerbebetrieb verursacht werden, wie z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Die Verletzung der steuerlichen Pflichten ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Verhalten des Unternehmers darauf schließen lässt, der er nicht willens oder in der Lage ist, seinen öffentlichen Pflichten nachzukommen. Also er keine Steuererklärungen abgibt oder die fälligen Steuern nicht entrichtet und sich dadurch ein erheblicher Steuerrückstand aufgebaut hat.
Aus all diesen Formulierungen im Gesetz oder in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergeben sich keine objektiven Merkmale, von denen die weiteren Handlungen erforderlich werden.
Es handelt sich um rein subjektive Merkmale, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten beurteilt werden. Und daraus ergibt sich eine große Chance das Verfahren zur Versagung oder dem Entzug der Gewerbeerlaubnis zu unterbrechen und aufzuheben.
Es müssen durch Verhandlungen oder geeignete Dokumente die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entkräftet werden. Bei diesen Verhandlungen ist viel psychologisches Fingerspitzengefühl notwendig, neben einer exakten Kenntnis der Rechtslage.
Diese Verhandlungen sollte immer ein Fachmann führen, der Unternehmer ist dabei meist überfordert. Sowohl das Finanzamt wie auch die Gewerbeaufsicht hatte in der Vergangenheit diverse Zusagen von dem Unternehmer bekommen, die aber fast nie eingehalten wurden - gleich aus welchen Gründen. Ihm wird einfach nicht mehr geglaubt.
Das Steuerberatungsbüro Zielinski in Hamburg hat die notwendigen Erfahrungen bei Verhandlungen zur Versagung der Gewerbeaufsicht und hat durch erfolgreiches Eingreifen im gesamten Bundesgebiet seine Kompetenz unter Beweis gestellt.
http://www.steuerberater-zielinski.de
Steuerberater Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37 22391 Hamburg
Pressekontakt
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