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Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Tatsächliche Ausbildungskosten voll umfänglich absetzbar


22.11.2011 / ID: 37597
Politik, Recht & Gesellschaft

Essen, 22. November 2011****Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten (auch für ein Erststudium) in vollem Umfang als vorweg entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn sie die bisherige Grenze von 4.000,00 EUR übersteigen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass aber nur der Auszubildende die Ausbildungskosten absetzen kann, dem sie auch entstanden sind und der gleichzeitig die Ausbildung absolviert. Die Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, also bis in das Jahr 2007. Kosten, die Eltern für die Ausbildung des Kindes entstanden sind, können nach bisherigem Stand nicht abgesetzt werden.

Da Auszubildende kaum ein hohes Einkommen haben, kann durch die Geltendmachung der Ausbildungskosten ein Minus auf dem Steuerkonto entstehen. Dieses Minus wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Es kann aber mit späteren höheren Einnahmen nach der Beendigung der Ausbildung und Aufnahme eines Jobs verrechnet werden.

"Technisch läuft dies wie folgt ab: Student ohne eigene Einkünfte reichen in einer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt die Werbungskosten ein. Mangels eigener Einkünfte erstellt das Finanzamt sodann einen sogenannten Verlustvortragsbescheid. So entsteht über die Jahre ein Polster und wenn Sie später in einem Arbeitsverhältnis Steuern zahlen müssen, können Sie diesen Verlustvortrag mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lassen", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.

Absetzbar als Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die direkt mit der Ausbildung zusammenhängen. Hierzu zählt unter anderem: Miete am Standort, Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien wie Computer und Fachliteratur, außerdem die Studien- und Verwaltungsgebühren, die an die Universität gezahlt werden müssen. Also grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen und die durch diese veranlasst sind. "Wermutstropfen nach dem Urteil ist allerdings der geforderte Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf bzw. dem Studienfach und dem später ausgeübten Beruf. So kann zum Beispiel ein Jurastudent, der nach dem Studium einen Lebensmittelladen eröffnet, nicht in den Genuss des steuerlichen Abzugs kommen. Dies entscheidet jedoch das Finanzamt im Einzelfall", so Steuerberaterin Rau-Franz.

Die Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, also bis in das Jahr 2007. Was davor an Werbungskosten investiert wurde, ist leider verjährt. Wenn Sie allerdings schon aus anderen Gründen seit 2007 Steuererklärungen einreichen müssen, können Sie die Studienkosten nicht mehr rückwirkend absetzen. Der entsprechende Steuerbescheid dürfte mittlerweile (nach einem Monat nach Erhalt) bestandskräftig sein, d.h. derjenige, der seit 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, ist klar im Vorteil.

"Dass Kosten entstanden sind, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt seine Ausgaben nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch Quittungen, Kontoauszüge und Mietverträge. Wurde der alte Mietvertrag weggeworfen, so lohnt es sich, beim Vermieter eine Kopie anzufordern, die den Zeitraum, die Höhe der Miete und eventuell die Nebenkosten belegt. Bei Quittungen für Fachliteratur wird dies allerdings schwierig. Da lohnt sich der Aufwand nur selten. In dem Zusammenhang dürfte sich noch die Frage stellen, ob am Studienort der Erstwohnsitz angemeldet sein muss. Hier lautet die Antwort nein, denn die Ummeldung ist eine reine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und hat mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs nichts zu tun", erklärt Dipl.-Finw. Bettina Rau-Franz.

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