Pressemitteilung von MTR Rechtsanwälte

EuG bestätigt Verfall einer Marke


Politik, Recht & Gesellschaft

EuG bestätigt Verfall einer MarkeWerden eingetragene Marken nicht ernsthaft benutzt, können sie verfallen. Das zeigt auch ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 8. Juni 2022 (Az.: T-26/21, T-27/21, T-28/21).

Marken stellen einen hohen Wert dar. Umso wichtiger ist es, sie eintragen zu lassen und damit zu schützen. Der Markenschutz kann aber verloren gehen, wenn der Inhaber die Marke nicht benutzt, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte

Dass der Markenschutz bei Nichtbenutzung verfällt, musste am EuG auch ein großer Technologiekonzern erfahren. Das Unternehmen hatte zwischen 1997 und 2005 für bestimmte Computerprodukte ein Wortzeichen als Marke der Europäischen Union eintragen lassen.

Im Jahr 2016 stellte ein Mitbewerber in drei Fällen beim Amt der Europäischen Union (EUIPO) Anträge auf Verfall der eingetragenen Marken. Die Anträge begründete er damit, dass die Marke für die betreffenden Jahren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren - zwischen 2011 und 2016 - nicht ernsthaft benutzt wurde. Das EUIPO erklärte daraufhin die Marke für verfallen.

Dagegen wehrte sich der ursprüngliche Markeninhaber und reichte Klage beim EuG ein. Das Unternehmen argumentierte, dass das EUIPO bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der Marke den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht beachtet habe. Dies versuchte das Unternehmen auch durch Verkaufszahlen zu belegen.

Ohne Erfolg. Das Unternehmen habe nicht dargelegt, dass die Marke für die betreffenden Waren in dem Zeitraum zwischen 2011 und 2016 ernsthaft benutzt wurde, so das EuG. Zwar habe das Unternehmen u.a. Presseartikel vorgelegt, die den Erfolg der Werbekampagne mit der Wortmarke beweisen. Allerdings seien diese Artikel älter und für den relevanten Zeitraum nicht interessant.

Das Urteil zeigt, dass Markeninhaber nachweisen müssen, dass sie eine Marke auch benutzen, damit sie weiter geschützt ist. Für den Markenschutz reicht es nicht eine Marke einzutragen, sie muss auch ernsthaft benutzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt nach Rechtsprechung des BGH beim Markeninhaber.

Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.mtrlegal.com/kanzlei/rechtsanwaelte/michael-rainer.html

Firmenkontakt:

MTR Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
Deutschland
+49 221 9999220
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com

Pressekontakt:

MTR Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
info@mtrlegal.com
+49 221 9999220
https://www.mtrlegal.com


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von MTR Rechtsanwälte
29.03.2023 | MTR Rechtsanwälte
Wirecard - Anmeldung zum Musterverfahren
24.03.2023 | MTR Rechtsanwälte
Untreue im Wirtschaftsstrafrecht
21.03.2023 | MTR Rechtsanwälte
Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.04.2024 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Psychotherapeuten begrüßen Stärkung der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie
17.04.2024 | Conterganstiftung
"Contergan ist Teil der deutschen Geschichte"
09.04.2024 | Rechtsanwaltskanzlei Büttgenbach
Bußgeldbescheid: Eine Überprüfung lohnt sich!
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 408.752
PM aufgerufen: 69.365.385