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OLG Frankfurt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs


Politik, Recht & Gesellschaft

OLG Frankfurt zur Unwirksamkeit eines SchiedsspruchsEin Schiedsspruch ist unwirksam, wenn er nicht von allen Schiedsrichtern unterschrieben oder ein Verhinderungsvermerk unzureichend ist. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 26 Sch 14/22).

Ein Schiedsverfahren kann gegenüber einem Gerichtsverfahren verschiedene Vorteile bieten. Gerade bei internationalen Rechtsstreitigkeiten lässt sich ein Schiedsspruch oft besser durchsetzen als ein Urteil eines nationalen Gerichts, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch in der Prozessführung und bei Schiedsverfahren betreut.

Voraussetzung für einen wirksamen Schiedsspruch ist jedoch, dass er von allen Schiedsrichtern eigenhändig unterschrieben ist. Sollte ein Schiedsrichter die Unterschrift nicht persönlich leisten können, muss zumindest ein Verhinderungsvermerk mit der Tatsache der Verhinderung als auch dem Grund dafür angegeben werden. Ansonsten ist ein Schiedsspruch nicht wirksam, wie der Beschluss des OLG Frankfurt vom 27. April 2023 zeigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge einer beabsichtigten Unternehmensübernahme veräußerte die Beklagte mehrere Geschäftsbereiche an die Klägerin. Beide Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Die Käuferin verlangte im Rahmen einer Schiedsklage Schadenersatz, weil die Beklagte bei der Transaktion nicht alle maßgeblichen Kosten offengelegt habe. Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage zurück.

Allerdings hatten nur zwei der drei Schiedsrichter den Schiedsspruch unterschrieben. Zum vorgedruckten Namen des dritten Schiedsrichters war nur der Hinweis vermerkt, dass die Unterschrift nicht eingeholt werden konnte. Die Klägerin beantragte aufgrund dieses Formfehlers die Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs.

Das OLG Frankfurt erklärte den Schiedsspruch aufgrund der fehlenden Unterschrift für unwirksam. Zur Begründung führte es aus, dass ein Schiedsspruch grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen. Wenn ein Schiedsrichter nicht in der Lage ist, die Unterschrift zu leisten, müsse wie auch in einem Zivilprozess ein Verhinderungsmerk mit der Tatsache der Verhinderung und dem Grund angegeben werden.

Da hier kein Grund angegeben wurde, sei der Schiedsspruch unwirksam, so das OLG.

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