Urheberrecht: Schilderfirma zu Schadenersatz verurteilt
31.07.2023
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Münsteraner Schilderfirma "C.ROER Strassenausstatter" aus Roxel wurde jetzt vom Amtsgericht Hamburg auf Unterlassung sowie auf Schadenersatz verurteilt. Darüber hinaus muß die Beklage dem Kläger gegenüber Auskunft über die Lieferanten und Kunden erteilen, die die widerrechtlich nachgebildeten Sonderzeichen "Beim Halten Motor abschalten" hergestellt, geliefert oder erworben haben.
Die Schilderfirma C.ROER hatte über viele Jahre die urheberrechtlich geschützten Verkehrshinweisschilder "Beim Halten Motor abschalten" bundesweit illegal an kommunale Betriebe und Baubehörden verkauft.
Als der Urheber dieser Sonderverkehrszeichen, der Neusser Ralf E. Geiling, Begründer der Initiative "Beim Halten Motor abschalten", auf die Nachahmung seiner Piktogramme, die im Internet zum Kauf angeboten wurden, aufmerksam wurde, verlangte er von dem Geschäftsführenden Gesellschafter der Schilderfirma C.ROER Unterlassung, sowie Schadenersatz und Auskunft gemäß § 101 Urheberrechtgesetz (UrhG). Der Urheber hatte die Piktogramme und den Slogan "Beim Halten Motor abschalten" bereits im Jahr 1974 zum Schutz gegen Nachbildung und unerlaubter gewerblicher Verwertung ins amtliche Musterregister eintragen und schützen lassen. Die von dem Neusser Gestalter entwickelten Sonderverkehrszeichen "Beim Halten Motor abschalten" sind die einzigen "privaten Schilder" ihrer Art, die vom damaligen Bundesminister für Verkehr, Werner Dollinger, die Zulassung erhalten haben, im privaten wie öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden zu dürfen. Diese dürfen bundesweit nur von autorisierten Verkehrszeichenherstellern produziert und in den Verkehr gebracht werden.
Weil sich der Inhaber der Firma C.ROER weigerte, die Forderungen des Geschädigten vollumfänglich zu erfüllen, kam es zur Klage. Die Klage wurde in Hamburg geführt, weil die Urheberrechtsverletzung auch in Hamburg stattfand und das dortige Gericht über besondere Expertise im Urheberrecht verfügt. Das Amtsgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 25.05.2023 (Az.: 4 C 131/22) zu Gunsten des Klägers gegen die Fa. C.ROER entschieden.
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