Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Bundesregierung macht Verrechnung von Studienkosten mit späterem Gehalt unmöglich


Politik, Recht & Gesellschaft

Essen, 08. Dezember 2011**** Durch drei Urteile des höchsten deutschen Steuergerichts, dem Bundesfinanzhof in München (Urteile vom 28.07.2011), konnten Studenten auf eine milliardenschwere Steuerentlastung hoffen. Aus Angst vor Einnahmeausfällen und tausenden von neuen Steuerfällen für die Finanzämter hat die Bundesregierung nun aber eine sehr eng begrenzte Lösung für die fällige Neuregelung gewählt. Damit macht sich die Bundesregierung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs juristisch angreifbar.

"Nach dem Gesetzesentwurf soll lediglich die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten zum Jahresbeginn 2012 von heute 4.000 EUR auf 6.000 EUR steigen. Den Steuerausfall beziffert das Finanzministerium auf lediglich 8 bis 9 Millionen Euro. Eine große Lösung, wie vom Bundesfinanzhof gefordert, hätte Bund, Ländern und Gemeinden dagegen 1,1 Milliarden Euro gekostet. Das ergibt sich aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der steuerpolitischen Sprecherin der Links-Fraktion im Bundestag, Barbara Höll", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Bei der kleinen Lösung können Studenten lediglich ihre künftig auf 6.000 EUR begrenzten Sonderausgaben mit anderen Einkünften im selben Jahr verrechnen. Es gibt aber relativ wenige Studenten, die so hohe andere Einkünfte haben. Nach der aktuellen Einkommensteuerstatistik haben nach Frank Hechtner, Ökonom von der Freien Universität Berlin, nur 9.638 Betroffene den bisherigen Höchstwert von bisher 4.000 EUR ausgeschöpft.

In den Genuss der großen Lösung wären dagegen nach Angaben des Finanzministeriums rund 360.000 Studenten gekommen. Nach dieser Variante hätte jeder seine Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können. In dem einen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte u.a. ein Pilot Ausbildungskosten von rund 59.000 EUR vorzuweisen. Zusammen mit anderen Kosten kam er auf einen Verlustvortrag von 71.813 EUR, den er später mit seinem Pilotengehalt verrechnen wollte. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht. Aber genau diese Verrechnung mit einem späteren Gehalt ist jetzt unmöglich.

"Nach Ansicht von Michael Wendt, Richter am Bundesfinanzhof, ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip durchbrechen darf. Das macht er aber, wenn er Kosten zur Erzielung des Einkommens nicht anerkenne. Gewinner der drei Urteile sind jetzt nur noch die drei Kläger. Bei ihnen ging es um die Kosten einer Pilotenausbildung und die eines Medizinstudiums. Verlierer sind alle anderen Menschen mit Ausbildungskosten, die nicht in den Genuss der Urteile kommen. Um auch Altfälle nicht berücksichtigen zu müssen, hat das Finanzministerium die alte Lücke im Gesetz rückwirkend ab 2004 geschlossen", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

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