Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Mit Steuervorteil Gutes tun


Politik, Recht & Gesellschaft

Mit Steuervorteil Gutes tunWeihnachtszeit ist Spendenzeit. Im Advent steigt die Spendenbereitschaft enorm an. Rund 20 Prozent der Spenden eines Jahres werden laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum getätigt. Die vorweihnachtliche Stimmung öffnet die Herzen der Menschen und fördert Solidarität und Großzügigkeit der Deutschen. Man kann regelrecht spüren, dass diese Wochen eine besondere Zeit im Jahr sind. Ob Menschen in Not, dem Wohl der Tiere oder dem Naturschutz gewidmet, freiwillige Spenden ohne jede Art von Gegenleistung werden steuerlich belohnt.

Wie viel muss oder kann gespendet werden?

Wer an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland spendet, kann diesen Betrag als Sonderausgabe in der Steuererklärung ansetzen. Organisationen in anderen Ländern sind hierzulande nicht für einen Steuerabzug zugelassen. Damit ein steuerlicher Vorteil entsteht, ist der allgemeine Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr zu übertreffen. In der Ehe verdoppelt sich die Höhe des Schwellenwerts. Bis zu 20 Prozent der Einkünfte darf die Summe der Spenden bei der jährlichen Steuer ausmachen. Darüber hinaus wird ein Spendenvortrag in das nachfolgende Jahr durchgeführt. Was in diesem Jahr die Steuerlast nicht mehr reduzieren kann, ist demnach nicht verloren, sondern wirkt sich im nächsten Jahr noch positiv aus.

Für Einzelspenden unter 300 Euro gilt die einfache Nachweispflicht. Das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster von der Empfängerorganisation notwendig. Ob digital versandt oder als klassische Briefpost, Hauptsache die Bescheinigung liegt vor. Doch diese kann getrost zu Hause in der Schublade aufbewahrt werden, denn der Fiskus will sie nicht per se sehen. Sie ist dem Finanzamt erst auf Nachfrage vorzulegen. Das Gesetz fordert hier eine Belegvorhaltepflicht von Steuerpflichtigen.

Nicht jede Organisation ist steuerlich anerkannt

Offiziell steuerlich anerkannt sind Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Weiterhin sind für den Spendenabzug Kriterien wie die Uneigennützigkeit der Körperschaft und eine unmittelbare, zeitnahe Mittelverwendung erforderlich. So hat nicht nur das Finanzamt, sondern auch die spendende Person Gewissheit, dass die Spendengelder gut angelegt sind. Daher ist Vorsicht bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen manchmal falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und Ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen.

So kann man sich vor Abzocke schützen

Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt. Echte Wohlfahrtsorganisationen veröffentlichen auf ihrer Homepage z.B. jährlich einen Jahresbericht, dem entnommen werden kann, für welche Projekte die Spenden konkret eingesetzt werden. Auch Transparenz, z.B. wie viel von den Spendengeldern in die Verwaltung und Werbung fließen, zeugt von Seriosität.

Das DZI-Siegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen ist ebenfalls ein positives Signal. Eine Liste aller geprüften Organisationen kann auf deren Homepage eingesehen werden. Allerdings werden nur größere Organisationen auf Antrag und eigene Kosten hin geprüft. Kleinere Vereine bleiben außen vor, können aber selbstverständlich dennoch vertrauenswürdig arbeiten und Gutes bewirken. Im Jahr 2024 soll endlich ein zentrales Spendenregister vom Bundeszentralamt für Steuern kommen, das Verbrauchern einen Zugang zu allen steuerbegünstigten Organisationen geben wird.

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