Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
13.12.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Auch für ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrrad kann der Eigentümer eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten - wenn er nachweisen kann, dass er damit täglich zur Arbeit fährt. Nach Mitteilung der D.A.S. sah das Landgericht Lübeck keinen Grund, Radfahrer anders als Autofahrer zu behandeln.
LG Lübeck, Az. 1 S 16/11
Hintergrundinformation:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gesteht Autofahrern, deren Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zu, in der sie ihr Auto nicht nutzen können. Sie kann beansprucht werden, wenn der Geschädigte für die Zeit bis zur Reparatur oder Neubeschaffung seines Autos keinen Mietwagen in Anspruch nimmt - denn wer sich besonders sparsam verhält, soll nicht schlechter behandelt werden, als der, der einen Unfallersatzwagen mietet.
Der Fall: Ein Radfahrer, der täglich mit seinem Fahrrad zur Arbeit fuhr, hatte bei einem Unfall sein besonders hochwertiges Rad eingebüßt. Das neue Rad wurde erst nach 35 Tagen geliefert. Der Radfahrer klagte nun unter anderem auf eine Entschädigung für den fünfwöchigen Nutzungsausfall - schließlich werde dieser bei einem beschädigten PKW ja auch gewährt. Das Urteil: Das LG Lübeck gab dem Radler nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung Recht. Ein Nutzungsausfall sei ersatzfähig, wenn der Betreffende auf die ständige Verfügbarkeit des beschädigten Gegenstandes für seine alltägliche Lebenshaltung angewiesen sei. Werde für den Weg zur Arbeit ein Fahrrad genutzt, sei der Ausfall dieser Nutzungsmöglichkeit ein zu ersetzender Schaden. Es gäbe keinen Grund, einen Radfahrer dabei anders zu behandeln, als einen motorisierten Verkehrsteilnehmer. Problematisch war die Bemessung des Schadens: Denn für Autos gibt es Nutzungsausfalltabellen, für Fahrräder nicht. Das Gericht setzte hier den geschätzten Mietpreis für ein solches Rad an. Ein Sachverständiger hatte für das hochwertige Rad für die erste Woche 99 Euro, dann pro Tag 12 bis 13 Euro und von der dritten Ausfallwoche an den halben Tagesmietpreis vorgeschlagen. Dem folgte das Gericht, zog aber von der Endsumme noch einmal 40 Prozent für den fiktiven Gewinn des Vermieters ab.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.07.2011, Az. 1 S 16/11
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