ARAG Recht schnell...
05.02.2025
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Erdbeben in Santorini: Urlauber in Gefahr? +++
Im Seegebiet zwischen der griechischen Insel Santorini und der benachbarten Insel Amorgos wurden in den letzten Tagen mehr als 200 Beben mit einer Stärke bis zu 4,9 gemessen; Tendenz steigend. Die Seismologen schätzen, dass das Hauptbeben noch bevorstehen könnte. Das Auswärtige Amt (AA) aktualisierte zwar seine Reisehinweise im Internet, eine offizielle Reisewarnung gibt es laut ARAG Experten aber noch nicht. Für Urlauber gibt es also noch keine Möglichkeit, kostenfrei von einer Santorini-Reise zurückzutreten. Auch auf eine kostenlose Umbuchung haben Urlauber erst bei einer offiziellen Warnung einen Anspruch. Zurzeit entscheidet der Einzelfall und die individuelle Beeinträchtigung der jeweilige Reise, ob und zu welchen Konditionen eine Umbuchung oder Stornierung möglich sind. Die ARAG Experten empfehlen, sich direkt mit seinem Reiseanbieter in Verbindung zu setzen und auch dessen Homepage regelmäßig auf aktuelle Neuigkeiten zu überprüfen. Derweil ruft das AA die Bevölkerung und Touristen vor Ort dazu auf, sich von Küstenabschnitten fernzuhalten, an denen Erdrutschgefahr besteht. Zudem warnt der griechische Katastrophenschutz vor Ausflügen und Aufenthalten in den Häfen von Ammoudi, Armeni, Korfou und dem Alten Hafen von Fira. Darüber hinaus empfiehlt das AA Urlaubern, die bereits auf Santorini sind, sich auf der Krisenvorsorgeliste ELEFAND zu registrieren, um im Krisen- bzw. Katastrophenfall schnell informiert zu werden.
+++ AU aus dem Ausland gültig? +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument hat, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. In einem konkreten Fall allerdings zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG .
+++ Aufklärung vor OP muss mündlich erfolgen +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine vollständige Aufklärung vor medizinischen Eingriffen nicht nur durch schriftliche Informationen, sondern vor allem durch ein ausführliches mündliches Gespräch erfolgen muss. Denn nur eine mündliche Aufklärung kann Grundlage für die selbstbestimmte Entscheidung eines Patienten bilden. Dies gilt besonders für schwerwiegende und seltene Risiken, die in der Entscheidung über eine Behandlung von Bedeutung sein können. Während schriftliche Unterlagen ergänzend genutzt werden können, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient die relevanten Informationen im Gespräch verstanden und die Möglichkeiten zu Rückfragen hat. Eine bloße Übergabe von Informationsmaterial reicht nicht aus. In einem konkreten Fall hatte ein Patient gegen seinen Chirurgen geklagt, weil er sich nicht ausreichend über die Risiken einer Arthroskopie, insbesondere über die Gefahr einer Nervenschädigung, aufgeklärt fühlte. Zwar wurden diese Risiken in einem Aufklärungsbogen erwähnt, doch ob sie auch tatsächlich im Gespräch angesprochen wurden, war unklar. Nun hat der Bundesgerichtshof den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss nun prüfen, ob das Risiko der Nervenschädigung im Gespräch ausreichend thematisiert wurde (Az.: VI ZR 188/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs .
+++ Zwangsweises Entsperren des Handys +++
ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, wonach unmittelba-rer Zwang zum Entsperren eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers zulässig ist. Das Gericht be-ruft sich dabei auf Paragraf 81b Absatz 1 Strafprozessordnung, welches erkennungsdienstliche Maßnahmen regelt. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift als zulässige Maßnahme technikoffen formu-liert. In dem konkreten Fall wurde ein Mann, der während einer Wohnungsdurchsuchung zu flüchten versuchte, fixiert. Anschließend wurde sein Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor entsperrt. Die Beamten vermuteten auf dem Handy Beweismittel für den Tatvorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Der Mann hielt das Entsperren auf Zwang für unrechtmäßig (Az.: 10Rs 26/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Bremen .
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