Krisenregion Golf: Was Urlauber jetzt wissen müssen
03.03.2026 / ID: 438520
Tourismus & Reisen
Die Lage im Nahen Osten spitzt sich zu, das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in viele Regionen , Airlines streichen Flugverbindungen. Vor allem in der beliebten Feriendestination Dubai sind Tausende von Touristen betroffen, die aufgrund der Eskalation nicht mehr zurück in die Heimat kommen. Aber auch viele Fernflüge über Drehkreuze in der Golfregion fallen aufgrund einer großflächigen Luftraumsperrung aus. Die ARAG Experten geben einen Überblick, was Urlauber jetzt wissen müssen. ELEFAND - eine Liste für den Notfall
Die ARAG Experten raten betroffenen Touristen, sich in die Krisenvorsorgeliste "ELEFAND" des Auswärtigen Amtes einzutragen. So wissen das Auswärtige Amt und die zuständige Auslandsvertretung, dass man sich als Reisender in der Krisenregion befindet. In der Liste können die Kontaktdaten aller Reisenden und Notfallkontakte für den Ernstfall hinterlegt werden. Dort eingetragene Personen werden individuell oder über sogenannte Landsleutebriefe kontaktiert. Diese Briefe werden elektronisch per E-Mail oder per SMS verschickt und enthalten wichtige Verhaltenstipps oder andere relevante Informationen, zum Beispiel Evakuierungsmaßnahmen.
Darf ich bei einer Reisewarnung kostenlos stornieren?
Spricht das Auswärtige Amt, wie es zurzeit für zahlreiche Regionen im Nahen Osten der Fall ist, eine offizielle Reisewarnung für ein Urlaubsziel aus, ist das ein starkes Signal. Für Pauschalreisende bedeutet das in der Regel: Sie können kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Denn eine Reisewarnung gilt laut ARAG Experten juristisch meist als Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort (Paragraf 651 h III 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Veranstalter darf dann keine Stornogebühren verlangen.
Anders sieht es bei Individualreisenden aus, die Flug und Hotel separat gebucht haben. Hier kommt es auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an. Eine Reisewarnung allein führt nicht automatisch zu einem kostenlosen Rücktritt vom Flugticket. Allerdings sind Kulanzregelungen der Airlines möglich. Vor allem, wenn es keinerlei Alternativen gibt, wie aktuell in der gesamten Golfregion.
Gibt es Entschädigungen für gestrichene Flüge?
Grundsätzlich gilt: Bei Annullierung oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden können je nach Strecke 250 bis 600 Euro fällig werden.
Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei kriegerischen Auseinandersetzungen meist ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Krieg, Luftraumsperrungen oder behördliche Sicherheitsanordnungen gelten als Ereignisse, die Airlines nicht beherrschen können. In diesen Fällen entfällt die pauschale Ausgleichszahlung.
Aber auch wenn keine Entschädigung gezahlt werden muss, bleiben Betreuungsleistungen Pflicht, sofern der Flug in der EU startet oder Sie mit einer EU-Airline zurück in einen EU-Staat fliegen. Die Airline muss für Verpflegung sorgen, zwei kostenlose Telefonate ermöglichen und, falls nötig, eine Hotelübernachtung organisieren. Wer mehr als fünf Stunden warten muss, kann vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
Überbuchung, Gutschein oder Geld?
Gerade in Krisenzeiten versuchen Airlines, Fluggäste auf spätere Verbindungen umzubuchen oder Gutscheine anzubieten. Hier raten die ARAG Experten zur Vorsicht: Wer freiwillig auf seinen Platz verzichtet und einen Gutschein akzeptiert, verzichtet meist auch auf weitere Ausgleichsansprüche.
Übrigens: Wenn ein Passagier einen Flug mit einem Gutschein gebucht hat, den er für einen stornierten Flug erhalten hat, und dieser Flug erneut ausfällt, darf die Airline ihn nicht wieder mit einem anderen Gutschein abspeisen. Der Passagier hat dann Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugticketkosten durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Einen weiteren Reisegutschein dürfen Fluggesellschaften nur dann ausstellen, wenn der Fluggast sein schriftliches Einverständnis dazu gegeben hat (Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 236/23).
So setzen Urlauber ihre Rechte durch
Ansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Um herauszufinden, ob man überhaupt einen Anspruch aus Fluggastrechten hat, empfehlen die ARAG Experten einen Blick ins Onlineportal für digitale Klagen zu Fluggastrechten des Justizministeriums. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten: den Gang zum Anwalt, die Beauftragung eines privaten Unternehmens, das auf Fluggastrechte spezialisiert ist, oder die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schlichtungsstelle. Welcher Weg auch immer gewählt wird: Alle Reiseunterlagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Dazu gehören beispielsweise Buchungsbestätigung, Boardingpass, Belege für Verpflegung oder Hotel sowie Fotos der Anzeigetafeln am Flughafen.
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