Tag der Arbeit: Kündigung, Kessel, Karriereziel
29.04.2025 / ID: 427414
Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitnehmer, die während ihrer Kündigungsfrist freigestellt sind, müssen sich laut ARAG Experten nicht zwangsläufig um eine neue Stelle bemühen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es nicht als böswillig gilt, wenn sich freigestellte Mitarbeiter während dieser Zeit nicht aktiv um anderweitigen Verdienst kümmern. In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter eine ordentliche Kündigung erhalten und wurde für die dreimonatige Kündigungsfrist freigestellt. Obwohl der Arbeitgeber ihm 43 Stellenangebote zusandte, bewarb sich der Arbeitnehmer nur auf sieben davon - und das erst gegen Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Gehaltszahlungen für den letzten Monat ein, mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Die Richter waren allerdings anderer Ansicht und bestätigten den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die gesamte Kündigungsfrist (Az.: 5 AZR 127/24).
Explosion der Heizung im Homeoffice: ein Arbeitsunfall?
Wer sich im Homeoffice eine Verletzung zuzieht, die in klarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn der Unfall durch private Geräte hervorgerufen wird. In einem konkreten Fall wollte ein selbstständiger Busunternehmer, der im Wohnzimmer seines Hauses Büroarbeiten erledigte, nach Arbeitsbeginn die Raumtemperatur regulieren. Als er im Heizungskeller am Temperaturregler drehte, kam es durch einen technischen Defekt zur Explosion des Heizkessels. Dabei zog er sich schwere Augenverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft und gerichtliche Vorinstanzen verweigerten zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Bundessozialgericht war anderer Ansicht. Die Richter stellten klar, dass die Gefahr zwar von einem privaten Gerät ausging, aber dennoch ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestand (Az.: B 2 U 14/21 R).
Pünktliche Zielvorgaben bei variabler Vergütung
In vielen Unternehmen ist die Vergütung von Mitarbeitern an das Erreichen von Zielvorgaben gekoppelt. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese sogenannte variable Vergütung, müssen die Ziele in der Regel im ersten Quartal festgelegt werden. Dabei liegt die Initiative zur Zielvereinbarung beim Arbeitgeber. Ansonsten haben Mitarbeiter laut ARAG Experten unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber. In einem konkreten Fall ging es um einen leitenden Angestellten, dessen variable Vergütung sich aus 70Prozent Unternehmenszielen und 30Prozent individuellen Zielen zusammensetzte. Die Betriebsvereinbarung verlangte eine Festlegung dieser Ziele bis spätestens 1. März eines jeden Jahres. Für das Jahr 2019 wurden die Unternehmensziele jedoch erst Mitte Oktober kommuniziert, individuelle Ziele erhielt der Mann gar nicht. Am Ende des Jahres wurden dem Mitarbeiter zwar rund 15.500Euro gezahlt, doch damit war er nicht zufrieden. Er zog vor Gericht und machte zusätzlich 16.000Euro Schadensersatz geltend. Sein Argument: Bei rechtzeitiger Vorgabe bis Anfang März hätte er die Ziele vollständig erreicht. Und damit hatte er Erfolg. Auch die Richter waren der Ansicht, dass eine verspätete Zielvorgabe die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung verletzt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 57/24).
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