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21.05.2025 / ID: 428370
Politik, Recht & Gesellschaft

Was zählt beim Abwiegen von Wurstwaren? Nur die eigentliche Wurst oder auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips? Es geht meist nur um ein paar Gramm, doch die sind aus juristischer Sicht ein echtes Schwergewicht, was es im konkreten Fall bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geschafft hat. Während die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster laut ARAG Experten noch der Ansicht waren, dass bei der Füllmenge einer Wurst Pelle und Verschluss mitzählen, hat das BVerwG der bisherigen branchenüblichen Praxis eines Wurstherstellers einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dabei folgten die Richter der Lebensmittelverordnung der Europäischen Union, wonach zur Nettofüllmenge bei vorverpackten Lebensmitteln nur das tatsächlich essbare Lebensmittel gehört. In diesem Fall hatte das Eichamt festgestellt, dass durch das Einberechnen von Verschluss und Hülle mehr als zwei Gramm weniger Wurst enthalten waren, als auf der Packung angegeben (Az.: 8 C 4.24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BVerwG .
+++ Vermieterin muss im Zweifel den Strom zahlen +++
In einer Mehrzimmerwohnung mit nur einem Energiezähler ist die Vermieterin Vertragspartnerin des Energielieferanten - nach Auskunft der ARAG Experten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ohne schriftlichen Vertrag. Nach Ansicht der Richter hat in einem derartigen Fall die Vermieterin bewusst verhindert, dass der Verbrauch den Mietern zugeordnet werden könne (Az.: VIII ZR 300/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
+++ Kein Versicherungsschutz beim Blumenpflücken +++
Für ein Referat über Korbblütler wollte ein Schüler einen Sonnenblume mitbringen. Vor der Schule fuhr er deshalb mit seinem Moped zu einem Feld - und verunfallte. Vor Gericht musste nun geklärt werden, ob hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift, was nach Auskunft der ARAG Experten nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt letztendlich verneint wurde, da kein direkter Schulweg vorlag (Az.: L 6 U 36/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt .
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