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11.06.2025 / ID: 429181
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Neues EU-Energielabel für Smartphones und Tablets +++Ab dem 20. Juni 2025 müssen Smartphones und Tablets in der Europäischen Union mit einem neuen Energielabel versehen werden. Neben der bekannten Energieeffizienz (Skala A bis G) rücken nun auch Nachhaltigkeitsaspekte wie Haltbarkeit und Reparierbarkeit in den Fokus. Herzstück des neuen Labels ist der sogenannte Reparierbarkeitsindex. Er bewertet unter anderem, wie leicht sich Geräte zerlegen lassen, welche Befestigungstechniken verwendet wurden, ob Spezialwerkzeug nötig ist, wie gut Ersatzteile verfügbar sind, wie lange Software-Updates bereitgestellt werden und ob Reparaturinformationen zugänglich sind. Dabei gilt: Zwar lassen sich nicht alle Geräte selbst reparieren. Aber gute Bewertungen deuten darauf hin, dass Fachleute z.B. in Repair-Cafes helfen können. Die Bewertung erfolgt nach einheitlichen Kriterien und umfasst laut ARAG Experten auch besonders reparaturrelevante Teile wie das Display. Weitere Produktgruppen sollen folgen.
+++ Verjährungsfrist gilt auch bei unzulässigen Bankgebühren +++
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bankkunden unzulässig erhobene Kontogebühren drei Jahre rückwirkend zurückfordern können. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wann der Kunde von der Unwirksamkeit erfahren hat, ist dabei unerheblich. Im konkreten Fall hatte eine Sparkasse ab 2018 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren auf Basis einer sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel eingeführt, ohne die aktive Zustimmung des Kunden einzuholen. Der Kunde widersprach erst 2021 und verlangte die Rückzahlung der Gebühren. Die Richter des Bundesgerichtshofes gaben ihm Recht und stellten klar, dass die bloße Nutzung des Kontos keine Zustimmung zu den Gebührenänderungen darstellt. Die bisherige Praxis, das Schweigen der Kunden als Zustimmung zu werten, wurde bereits 2021 vom BGH für unwirksam erklärt. Die ARAG Experten empfehlen, die Rückforderung schriftlich bei der Bank geltend zu machen. Dabei kann es hilfreich sein, sich an Musterbriefen zu orientieren oder rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Az.: XI ZR 45/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
+++ Gilt ein zerrissenes Testament? +++
Mit dem Durchreißen eines Testaments gibt der Erblasser zu verstehen, dass er es widerrufen will. Daran ändert laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch die anschließende Verwahrung des Schriftstücks in einem Schließfach nichts (Az.: 21 W 26/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt .
+++ Kein Freifahrtschein für Handy-Videos +++
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Smartphone-Videos von aktuellen Ereignissen nicht einfach ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen, auch wenn ihnen der künstlerische Anspruch fehlt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson im Juni 2024 ein Hochwasserereignis mit dem Handy gefilmt. Im Video war der spektakuläre Zusammenbruch einer Lärmschutzwand zu sehen. Die Aufnahmen wurden noch am selben Tag exklusiv an eine Nachrichtenagentur übertragen. Dennoch nutzte ein anderes Medienunternehmen Standbilder des Clips später kommerziell, hatte aber keine Lizenz. Die Nachrichtenagentur klagte und bekam Recht. Denn obwohl es sich bei dem Video nicht um ein sogenanntes Filmwerk mit schöpferischer Gestaltung handelt, war der urheberrechtliche Schutz dennoch gegeben. Entscheidend sei laut Gericht nicht, ob das Video künstlerisch anspruchsvoll ist, sondern dass es sich um ein sogenanntes Laufbild - also eine Bild-Ton-Folge - handelt. Solche Aufnahmen sind durch Paragraf 95 des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Auch die Tatsache, dass der Clip zuvor in sozialen Netzwerken auftauchte, ändert laut ARAG Experten nichts daran: Der Urheber darf trotzdem exklusive Nutzungsrechte vergeben und kann bei unerlaubter Verwendung Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 299/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Frankfurt a. M. .
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