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30.07.2025 / ID: 431277
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Neues Maut-System in Frankreich +++Urlauber, die mit dem Auto auf der A79 von Montmarault nach Digoin, auf der A13/14 von Paris nach Caen oder der A4 von Saarbrücken nach Metz (Ausfahrt Nr. 36 Boulay) unterwegs sind, müssen sich auf ein neues Mautsystem einstellen. An diesen sogenannten "Flux libre" -Stationen (französisch für freier Fluss) gibt es kein Ticket und keine Schranke mehr, sondern das Kennzeichen wird auf diesen Abschnitten durch Kameras automatisch erfasst. Gezahlt werden muss die Maut innerhalb von maximal 72 Stunden nach Durchfahrt. Die Zahlung kann unter anderem online über die Internetseiten der jeweiligen Autobahnbetreiber und in ausgewiesenen Tabakläden erfolgen. Online können Autofahrer auch vorab zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es keine Zahlungsaufforderungen per SMS oder E-Mail von offizieller Seite gibt. Diese Nachrichten sind betrügerischen Ursprungs und sollten gelöscht werden. Nutzer von Telepeage-Boxen, mit der die Gebühren automatisch erfasst und per Lastschriftverfahren abgebucht werden, müssen keine weiteren Schritte unternehmen. Wer es versäumt, die Maut pünktlich zu entrichten, muss laut ARAG Experten mit Bußgeldern von bis zu 375 Euro rechnen.
+++ Keine Entgeltfortzahlung bei Erkrankung wegen Tattoo +++
Beschäftigte haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Wer sich freiwillig tätowieren lässt und deshalb krank wird, muss das Risiko selbst tragen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 5 Sa 284 a/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LAG Schleswig-Holstein .
+++ Tatsächlicher Schaden ist entscheidend +++
Unfallgeschädigte können nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeugs liegen. Das ändert sich nicht dadurch, dass ein vorgerichtliches Gutachten fälschlicherweise von einem höheren Schaden ausgeht. Für die 130 Prozent-Grenze sind im Zweifel die nachträglich gerichtlich festgestellten Kosten der unfallbedingten Schäden maßgeblich, meint laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Saarbrücken (3 U 68/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Saarbrücken .
+++ Ich will aber nicht in die Schule +++
Wollen Kinder nicht in die Schule gehen, müssen die Eltern dafür sorgen, dass sie trotzdem im Unterricht erscheinen. Sie können sich laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht damit herausreden, dass es ihnen im Rahmen einer an den Bedürfnissen der Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung nicht möglich sei (Az.: B 3 K 24.419).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Bayreuth .
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