ARAG: Schöne Verbrauchertipps
05.09.2025 / ID: 432714
Politik, Recht & Gesellschaft
Schönheit mit Spritze, aber ohne Vorher-Nachher-FotosEine kleine Faltenunterspritzung hier, ein bisschen Volumen da - Hyaluron-Spritzen boomen, und mit ihnen die Werbung für sanfte Schönheitsbehandlungen. Doch potenzielle Kunden mit Vorher-Nachher-Bildern zu locken, verstößt laut ARAG Experten gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Bundesgerichtshof sieht solche Injektionen als "operative plastisch-chirurgische Eingriffe", selbst wenn kein Skalpell zum Einsatz kommt. Schon eine Spritze, die unter die Haut geht und das äußere Erscheinungsbild verändert, zählt juristisch als Eingriff. Und für diese Art Eingriffe gilt: Wenn sie rein ästhetischer Natur und medizinisch nicht notwendig sind, sind Vorher-Nachher-Fotos tabu. Denn solche Bilder können übertriebene Erwartungen wecken und die Entscheidung für eine Behandlung unangemessen beeinflussen (Az.: I ZR 170/24).
Schönheitsoperation steuerlich nicht absetzbar
Kosten für eine ästhetische Operation können laut ARAG Experten nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn kein klarer Krankheitswert vorliegt. In einem konkreten Fall hatten Eltern einer 20-jährigen Tochter rund 4.600 Euro für eine Brustverkleinerung und -straffung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Begründung: Die sichtbare Ungleichheit der Brüste habe bei ihrer Tochter zu starken psychischen Problemen geführt. Doch sowohl die Krankenkasse als auch das Gericht sahen das anders. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes kam zu dem Schluss, dass keine objektiv erhebliche körperliche Auffälligkeit vorlag, die als entstellend gilt. Ohne medizinisch anerkannten Krankheitswert zählt der Eingriff indes als reine Schönheitsmaßnahme. Und nur wenn eine Operation medizinisch notwendig ist, etwa zur Wiederherstellung der Gesundheit, kann sie steuerlich absetzbar sein. Reine Vorsorge oder psychische Belastungen reichen nicht, auch wenn sie noch so nachvollziehbar sind (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 1753/13).
Kasse zahlt nicht für Bauchdeckenstraffung nach Gewichtsverlust
Wer nach starkem Gewichtsverlust unter überschüssiger Haut leidet und sich einer Bauchdeckenstraffung unterzieht, muss die Kosten für die Operation in der Regel aus eigener Tasche zahlen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine medizinisch zwingende Notwendigkeit vorliegt. Psychisches Unwohlsein allein reicht nach Auskunft der ARAG Experten für die Kostenübernahme nicht aus. Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einer Magen-OP rund 80 Kilo abgenommen. Die Folge: ein massiver Hautüberschuss am Bauch. Dieses optische Unbehagen führte beim Operierten zu erheblichen psychischen Belastungen. Doch die Krankenkasse lehnte die Übernahme der OP-Kosten ab. Kasse und Richter waren sich einig, dass die psychischen Belastungen durch psychotherapeutische Maßnahmen behandelt werden könnten. Auch von einer entstellenden Wirkung könne keine Rede sein, denn im Alltag sei die Fettschürze unter normaler Kleidung nicht sichtbar (Landessozialgericht Niedersachsen, Az.: L 16 KR 13/17).
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