Haartransplantation nur in Ausnahmefällen absetzbar
23.09.2025 / ID: 433457
Politik, Recht & Gesellschaft

Abzug einer außergewöhnlichen Belastung
Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs werden anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein. Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt.
Medizinisch notwendig oder rein kosmetisch
Beim Haarausfall werden zwei Ursachen unterschieden, einmal der krankheitsbedingte und einmal der genetische. Genetischer Haarausfall macht sich bei Männern ab dem 30. Lebensjahr sichtbar bemerkbar und gilt nicht als Krankheit. Genauso wenig gilt das für einen hohen Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Eingriffe infolgedessen gelten daher als Schönheitsoperation und die Kosten sind steuerlich nicht absetzbar. Anders könnte es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind. Der Grund für die Haartransplantation ist dann auf eine Vorerkrankung zurückzuführen, die ärztlich nachgewiesen sein muss.
Anforderungen an das ärztliche Attest
Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, liegen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor. "Eine subjektive Erklärung des Steuerpflichtigen oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen. Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, muss ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Auch die Kosten für die Beseitigung oder Linderung psychischer Krankheiten sind steuerlich absetzbar. Allerdings empfehlen Gutachter in diesem Fall eher eine Psychotherapie anstatt einer Haartransplantation.
Einzelfallprüfung trotz Nachweisen
Des Weiteren prüft das Finanzamt, ob die zumutbare Eigenbelastung durch die Summe der Ausgaben bei den außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr überschritten ist. Ist dies der Fall, wirkt es sich steuermindernd aus. Eine Haartransplantation kann also steuerlich absetzbar sein, wenn sie medizinisch indiziert ist und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Die Hürden sind sehr hoch gesetzt und das Finanzamt ist angehalten, eine Einzelfallprüfung und -bewertung der Umstände vorzunehmen.
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(Bildquelle: Diego Cervo/stock.adobe.com)
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