Pressemitteilung von ARAG SE

ARAG Recht schnell...


15.10.2025 / ID: 434025
Politik, Recht & Gesellschaft

ARAG Recht schnell...+++ Unfall auf Hunderunde kann Arbeitsunfall sein +++
Nimmt eine ehrenamtliche Helferin eines Tierheims durch regelmäßige Tätigkeiten für den Verein eine arbeitnehmerähnliche Position ein, ist sie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Frau mehrmals die Woche ehrenamtlich mit Hunden eines Tierheims Gassirunden drehte. Während einer dieser Ausflüge rutschte die Frau aus und brach sich das Sprunggelenk. Nach anfänglicher Weigerung der Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall einzustufen, landete der Fall vor Gericht. Doch die Richter sahen hier einen klassischen Arbeitsunfall, da die Frau stark in die Tätigkeit des Tierheims eingegliedert sei (Sozialgericht Oldenburg, Az.: S 73 U 162/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des SG Oldenburg .

+++ Ratte gesehen? Hausverbot! +++
Wegen angeblicher Ratten im Restaurant bezahlte eine Anwältin ihre Hotelrechnung nicht. Die Frau hatte behauptet, in zwei der hoteleigenen Restaurants Ratten gesehen zu haben und kündigte an, ein entsprechendes Foto im Internet zu veröffentlichen. Das Hotel erteilte ihr, nachdem die Dame dort dennoch wieder buchen wollte, Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich der Restaurants. Dagegen zog die Anwältin vor Gericht. Ihr Argument: Als Wirtschaftsanwältin sei sie darauf angewiesen, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Nach Auskunft der ARAG Experten wies das Amtsgericht München die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .

+++ Tod im Hotel +++
Wenn ein Gast in einem Hotelzimmer verstirbt, muss er bzw. seine Erben, nicht für den Schaden aufkommen, den sein verwesender Körper anrichtet. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Regensburg, welches klarstellt, dass weder der Verwesungsschaden überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit ist, noch der Verstorbene etwaige Schäden zu vertreten hat (Az.: 85 O 1495/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Regensburg .

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