ARAG Recht schnell...
29.10.2025 / ID: 434599
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Eigenbedarfskündigung für Vermieter im selben Haus +++Wohnt ein Vermieter im selben Haus wie sein Mieter, können geplante Umbaumaßnahmen der eigenen Wohnung zur Eigenbedarfskündigung der vermieteten Wohnung führen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vermieter die von ihm bewohnte Wohnung umbauen und mit dem noch unbewohnten Dachgeschoss zusammenlegen wollte, um die Räume anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Er selbst wollte in dieser Zeit in die vermietete Wohnung umziehen und kündigte dem Mieter deshalb wegen Eigenbedarfs. Obwohl allein der Verkaufswunsch einer Immobilie in der Regel kein ausreichender Grund für Eigenbedarf ist, entschied der Bundesgerichtshof, dass er in diesem Fall dennoch geltend gemacht werden durfte. Die ARAG Experten weisen allerdings einschränkend darauf hin, dass die Art der Kündigung nach wie vor ausgeschlossen ist, wenn es sich beim Vermieter nicht um eine natürliche Person handelt, wie z. B. GmbHs, AGs oder Vereine. Zudem muss der Umbau konkret sein. Vage Pläne reichen auch bei einer natürlichen Person als Vermieter nicht aus. Und besitzt der Vermieter mehrere Objekte, muss er gut begründen, weshalb die Wahl für den Eigenbedarf gerade auf eine bestimmte Wohnung gefallen ist (Az.: VIII ZR 289/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Erschwindeln ist kein Betrug +++
Wer sich eine Girokarte erschwindelt und am Automaten Geld abhebt, begeht keinen Computerbetrug, eventuell aber einen Betrug am Karteninhaber. Ein Täter verwendet die Daten eines anderen nicht schon deshalb "unbefugt" im Sinne eines "Computerbetrugs", weil er dessen Karte mit PIN durch Täuschung erlangt und dann gegen seinen Willen eingesetzt hat. In Betracht kommt aber mindestens ein versuchter Betrug zum Nachteil des Karteninhabers, meint nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 262/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Räumungsklage wird nicht vom Sozialhilfeträger gezahlt +++
Einem langjährigen Mieter, welcher Sozialhilfe bezog, wurde wegen Eigenbedarfs der neuen Wohnungseigentümer gekündigt. Es kam zu einem Räumungsverfahren, das der Sozialhilfeempfänger verlor. ARAG Experten verweisen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen, wonach der Sozialhilfeempfänger die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten einer Räumungsklage nur dann als Unterkunftskosten übernehmen, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das traf hier nicht zu (Az.: L 4 SO 38/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Hessen .
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