Karfreitag: Diese Regeln gelten für Ruhe und Verkehr
30.03.2026 / ID: 439725
Politik, Recht & Gesellschaft
Karfreitag gehört zu den besonders geschützten Feiertagen in Deutschland. Für viele Menschen ist er Anlass für Ruhe, Besinnung und Zeit im privaten Umfeld. Gleichzeitig stellen sich rund um den Feiertag immer wieder praktische Fragen: Welche Arbeiten sind erlaubt und welche Veranstaltungen können eingeschränkt sein? Und was gilt für den Straßenverkehr an einem solchen Feiertag? Die ARAG Experten erläutern wichtige gesetzliche Vorgaben. Was am Karfreitag nicht erlaubt ist
Karfreitag zählt zu den sogenannten "stillen Feiertagen" und unterliegt in allen Bundesländern besonderen Schutzbestimmungen. Unter anderem können an diesem Tag öffentliche Tanzveranstaltungen, Sportereignisse, andere laute Vergnügungen und bestimmte Filmvorführungen verboten sein. Welche Einschränkungen genau gelten, entscheidet jedes Bundesland selbst; in einigen Regionen sind auch Märkte oder Musikdarbietungen untersagt. Grundlage ist das jeweilige Feiertagsgesetz, das dem Karfreitag einen besonders ruhigen Charakter garantieren soll. Verstöße können laut ARAG Experten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was vor allem Betreiber öffentlicher Veranstaltungen betrifft.
Tempolimits an Karfreitag
Ein häufig übersehener Punkt betrifft Verkehrsregelungen, die nur an Werktagen gelten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Karfreitag als gesetzlicher Feiertag kein Werktag ist. Wer also an einer Schule oder in einem Wohngebiet unterwegs ist, wo zum Beispiel "Mo - Fr" oder "werktags" verkehrsrechtliche Einschränkungen wie ein Tempo-30-Limit gelten, muss diese an Karfreitag nicht beachten.
Arbeitsverbote am Karfreitag und Ostermontag
Als gesetzliche Feiertage unterliegen sowohl Karfreitag als auch Ostermontag allgemeinen Arbeitsverboten. Die ARAG Experten erläutern, dass nur wenige Ausnahmen bestehen, darunter Not- und Rettungsdienste, Pflege und Versorgung, Gaststätten oder kontinuierliche Produktionsprozesse. Für Tätigkeiten außerhalb dieser Bereiche ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Beschäftigte, die dennoch an Feiertagen arbeiten, können auf Grundlage arbeitsvertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen Anspruch auf Zuschläge haben. Arbeitsrechtlich vorgeschrieben sind Feiertagszuschläge jedoch nicht. Wird vom Arbeitgeber ein Zuschlag gezahlt, ist dieser bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Dabei wird ein Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berücksichtigt.
Warum Ostersonntag kein Feiertag ist
Auch wenn der Ostersonntag als wichtigster christlicher Festtag gilt, ist er rechtlich kein Feiertag. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beschäftigte deshalb keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben, wenn sie an diesem Tag arbeiten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einem Fall bestätigt, in dem Beschäftigte einer Großbäckerei einen Aufschlag auf Grundlage ihres Manteltarifs verlangten. Da der Ostersonntag nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, bestand kein Anspruch auf einen Zuschlag (Az.: 5 AZR 317/09).
Gottesdienste und örtlicher Umgebungsschutz
Karfreitag ist für viele Gemeinden ein wichtiger kirchlicher Feiertag, weshalb in der direkten Umgebung von Kirchen zusätzliche Vorgaben gelten können. Die ARAG Experten berichten, dass einige Landesgesetze den Schutz von Gottesdiensten ausdrücklich hervorheben und Veranstaltungen untersagen, die diese erheblich stören könnten. Dazu gehören etwa laute Außenbeschallungen, Straßenaktionen oder kommerzielle Events, wenn sie zeitlich und räumlich im Konflikt zu Gottesdiensten stehen. Auch Vereine und private Veranstalter müssen darauf achten, dass öffentlichkeitswirksame Aktivitäten nicht gegen die besonderen Ruhevorschriften verstoßen.
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
Firmenkontakt:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Deutschland
+49 211 963-3115
http://www.ARAG.de
Pressekontakt:
Klaarkiming Kommunikation
Dänischenhagen
Steinberg 4
+49 4349 - 22 80 26
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von ARAG SE
17.04.2026 | ARAG SE
Internationaler Kiffertag: Nicht alles ist erlaubt
Internationaler Kiffertag: Nicht alles ist erlaubt
16.04.2026 | ARAG SE
ARAG veröffentlicht den "Trendmonitor Recht 2025"
ARAG veröffentlicht den "Trendmonitor Recht 2025"
16.04.2026 | ARAG SE
Krank im Urlaub: Welche Rechte Arbeitnehmer haben
Krank im Urlaub: Welche Rechte Arbeitnehmer haben
15.04.2026 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
14.04.2026 | ARAG SE
E-Mobilität: Neue Prämien für E-Autos und Regeln für Scooter
E-Mobilität: Neue Prämien für E-Autos und Regeln für Scooter
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.04.2026 | Trivisus GmbH
Lebensversicherung Ordner-Check: Anspruch auf mehr Geld oder nur ein teurer Irrtum?
Lebensversicherung Ordner-Check: Anspruch auf mehr Geld oder nur ein teurer Irrtum?
17.04.2026 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Erbschaftsteuer 2026: Warum die Nachfolgeplanung jetzt neu gedacht werden muss
Erbschaftsteuer 2026: Warum die Nachfolgeplanung jetzt neu gedacht werden muss
15.04.2026 | MoveVision GmbH
Fall Heiko Meissner: Neue Entwicklung im laufenden Verfahren
Fall Heiko Meissner: Neue Entwicklung im laufenden Verfahren
15.04.2026 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
14.04.2026 | drhth
Neuer Roman: Unter Vorbehalt
Neuer Roman: Unter Vorbehalt

