Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Rückenwind fürs Ehrenamt: Steuerpauschale steigt 2026


14.04.2026 / ID: 440272
Politik, Recht & Gesellschaft

Rückenwind fürs Ehrenamt: Steuerpauschale steigt 2026Im Zuge der Kommunalwahlen in einigen Bundesländern rückte das Thema Ehrenamt als Fundament für ein lebendiges Miteinander in der Gemeinde wieder stärker ins Blickfeld. Ohne freiwillige Helfer lägen kulturelle Angebote, Nachbarschaftshilfe, Sportvereine, Jugend- oder Seniorenarbeit vielerorts brach. Nicht nur politisch, sondern auch steuerlich wird das freiwillige Aufbringen von Zeit und Energie für das Gemeinwohl 2026 aufgewertet. Die Ehrenamtspauschale wurde zum 1. Januar von 840 auf 960 Euro erhöht.

Was steckt hinter der Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist ein attraktiver Steuerfreibetrag, der Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu einer jährlichen Höhe von 960 Euro steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Die Zahlung kommt damit ungekürzt auf dem Konto der Menschen an, die sich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl engagieren. Der Freibetrag gilt einmal pro Person und Kalenderjahr. Sie ist unabhängig davon, in wie vielen Organisationen man tätig ist. Eine Vervielfachung des Freibetrags durch mehrere Ehrenämter ist nicht möglich. Für ein und dieselbe Tätigkeit dürfen auch nicht verschiedene Steuerpauschalen genutzt werden. Eine Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag zum Beispiel ist zulässig, wenn es sich um unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. Auch wenn die Ehrenamtspauschale steuerfrei ist, muss sie vom Empfänger in der Jahressteuererklärung korrekt eingetragen werden.

Beispiel: Herr Müller ist in seiner Freizeit Vereinsvorstand. Für diese Tätigkeit kann Herr Müller bis zu 960 Euro steuerfrei erhalten, wenn sein Verein ihm dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen kann. Auch für den Verein fallen für die freiwillige Zahlung des Anerkennungsbetrags keine Steuern oder Abgaben an. Im Gegensatz zu einer reinen Aufwandsentschädigung muss der Ehrenamtler bei der Pauschale keine tatsächlichen Kosten wie Material- oder Fahrtkosten nachweisen. Es handelt sich um eine Würdigung der Aktivitäten ohne Einzelnachweise und größeren Verwaltungsaufwand. Aufwände wie Material- oder Fahrtkosten können unabhängig davon durch den Verein erstattet werden.

An welche Voraussetzungen knüpft die Pauschale an?

"Einfach 960 Euro von der Steuer abziehen, weil man ehrenamtlich unterwegs ist, das geht leider nicht", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Damit die Vergütung steuerfrei ist, werden vom Gesetzgeber wie immer ein paar Bedingungen gestellt. So muss die ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich, also nicht im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, erfolgen. Der Verein kann die Ehrenamtspauschale entweder direkt an die Ehrenamtlichen auszahlen oder im Falle eines Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, welche die Ehrenamtlichen mit ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dies wird als Rückspende bezeichnet. Jedoch muss der Verein im Fall der Rückspende dennoch über Geldmittel verfügen und theoretisch in der Lage sein, die Ehrenamtspauschale auszubezahlen.

Weiterhin darf die Tätigkeit nur nebenberuflich und nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Als nebenberuflich wird ein Engagement eingestuft, in das nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle, maximal 14 Stunden pro Woche, an Zeit investiert wird. Auch Menschen ohne Hauptberuf können mit der Ehrenamtspauschale eine finanzielle Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements erhalten. Dazu zählen Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Bürgergeld, Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner. Gut zu wissen: Bei Minijobbern wirkt sich die Ehrenamtspauschale nicht auf die monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro aus. Typische Vereinsämter sind zum Beispiel Vorstand, Protokollführer, Kassier oder Platzwart. Die Ehrenamtspauschale ist nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden und für eine Vielzahl ehrenamtlicher Aufgaben anwendbar.

Wichtig ist außerdem, dass die Aktivität für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung erfolgt. Eine weitere Bedingung ist, dass die Pauschale durch die Organisation rechtlich sauber geregelt ist. Sie muss entweder in der Vereinssatzung verankert sein oder vorab durch einen formellen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung legitimiert werden. Aus den Vereinsunterlagen sollte transparent hervorgehen, wer für welche Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhält. Idealerweise wird mit den Empfängern eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen. Für die Steuererklärung ist eine schlüssige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung erforderlich. So wird die steuerliche Anpassung im realen Leben zum Erfolg und belohnt einen Einsatz für die Gesellschaft nicht nur ideell, sondern auch finanziell.

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