ARAG Recht schnell...
29.04.2026 / ID: 440905
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Motoryachten müssen sich hinten anstellen +++Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches entschied, dass Motoryachten und Sportboote an Schleusen keinen Anspruch auf bevorzugte Durchfahrt wie Fahrgastschiffe haben. Eine Betreiberin von Motoryachten hatte dagegen geklagt, weil sie sich gegenüber klassischen Ausflugsschiffen benachteiligt fühlte und lange Wartezeiten an Schleusen in Kauf nehmen musste, obwohl auch sie ihre Boote unter anderem für Firmenfeiern vercharterte, sodass sich - ähnlich wie bei Fahrgastschiffen - Gäste an Bord aufhalten. Maßgeblich ist laut Gericht aber nicht die Zahl der Fahrgäste, sondern die Bauart und technische Auslegung des Schiffs. Da Yachten nicht die strengen Sicherheitsanforderungen klassischer Fahrgastschiffe erfüllen, dürfen sie nachrangig und gesammelt geschleust werden. Die unterschiedliche Behandlung ist aus Gründen der Sicherheit und Verkehrsabwicklung gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Az.: 3 C 16.24).
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+++ Treppenlift: Pflegekasse zahlt nicht für Komfort +++
Laut ARAG Experten entschied das Landessozialgericht Hessen, dass ein Treppenlift nur dann von der Pflegekasse bezuschusst wird, wenn er für die Pflege elementar notwendig ist. Eine bloße Verbesserung von Komfort oder Selbstständigkeit reicht nicht aus. Ist das Wohnen und Pflegen auf einer Etage möglich, besteht auch dann kein Anspruch, wenn im Untergeschoss zusätzliche Räume wie ein Büro oder ein zweites Schlafzimmer liegen. Der Wunsch nach höherer Wohnqualität bleibt Privatsache (Az.: L 6 P 37/25).
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+++ Verschiedene Kfz-Schäden sind einzeln zu berücksichtigen +++
Der Bundesgerichtshof stellt nach Auskunft der ARAG Experten klar, dass bei der fiktiven Abrechnung von Sachschäden bei einem Fahrzeug, also einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparatur, jeder Schadensfall eigenständig zu beurteilen ist. Ein späterer Schaden am Auto, zum Beispiel durch einen zweiten Unfall, hat keinen Einfluss auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis. Maßgeblich bleibt beim Erstschaden der gutachterlich festgestellte Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert, den man für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen müsste, abzüglich des Restwerts des beschädigten Wagens. Erlöse oder Zahlungen aus einem späteren Unfall werden nicht auf den früheren Schaden angerechnet; der Anspruch aus dem ersten Unfall bleibt unverändert bestehen (Az.: VI ZR 100/25).
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