ARAG Recht schnell…
03.06.2026 / ID: 442147
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet? +++Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das OberlandesgerichtFrankfurt am Main, dass eine Bank für unbefugte Abhebungen mit einer
gestohlenen Debitkarte haftet, wenn der Kontoinhaber die Karte nie erhalten
hat. Im konkreten Fall hatten Täter die Karte auf dem Postweg abgefangen und
hohe Beträge abgehoben. Da der Kunde die Karte nie in Besitz hatte, konnte er
keine Schutzpflichten verletzen und handelte weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig. Daher musste die Bank den entstandenen Schaden vollständig ersetzen
(Az.: 17 U 62/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.
+++ Fallstricke bei Vertragsangeboten per WhatsApp +++Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG
Experten entschieden, dass Vertragsangebote per WhatsApp rechtlich als Angebote „unter Abwesenden“ gelten, da Nachrichten zwar schnell versendet werden, aber
nicht sofort gelesen oder beantwortet werden müssen. Deshalb gilt eine
begrenzte Annahmefrist, die in der Regel maximal vier Wochen beträgt. Im
konkreten Fall verlangte ein Cafébetreiber von einem befreundeten AG‑Vorstand
den Rückkauf von Aktien und berief sich auf ein entsprechendes
WhatsApp-Angebot. Selbst wenn ein solches Angebot vorgelegen hätte, war die
Annahme nach 31 Tagen verspätet, sodass kein wirksamer Vertrag zustande kam (Az.: 9 U 27/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.
+++ Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis +++Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts
München, welches entschied, dass ein Ehepaar keinen Anspruch auf vollständige
Erstattung einer Kreuzfahrt hat, wenn der Personalausweis kurz vor Reisebeginn
gestohlen wird. Der Diebstahl zählt zum persönlichen Risiko der Reisenden und
gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, der einen kostenlosen Rücktritt
rechtfertigt. Da für die Reise ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war,
durfte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung verweigern, sodass nur ein
Teilbetrag gemäß den Stornobedingungen erstattet wurde (Az.: 172 C 24667/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München.
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