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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Jana Henning
Winterdienstvertrag ist ein typengemischter Vertrag mit vornehmlich werkvertraglichem Charakter
03.02.2012 / ID: 46337
Politik, Recht & Gesellschaft
von Rechtsanwalt und Notar Martin Sukowski, Wollmann & Partner GbR, Berlin
Winterdienstverträge regeln Pflichten rund um das Räumen und Streuen bei Schnee und Eis. Auch diese Verträge - es geht häufig um Haftung bei Unfällen etc. - sind häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Das Amtsgericht Charlottenburg (211 C 482/10, Urteil vom 01.12.2011) hat wie auch zuvor das Amtsgericht Schöneberg (104 C 490/10, Urteil vom 02.03.2011, abgedruckt im Grundeigentum Nr. 18/2011, Seite 12, 34 ff.) einen Winterdienstvertrag dahingehend konkretisiert, dass es sich bei diesem nicht um einen reinen Dienstvertrag, sondern um einen typengemischten Vertrag mit vornehmlich werkvertraglichem Charakter handelt, da die erfolgsbezogenen Leistungspflichten eines Winterdienstes deutlich im Vordergrund stehen und das Vertragsverhältnis prägen. Aus diesem Grund ist es einem Eigentümer oder einer Hausverwaltung als Vertragspartner durchaus gestattet, z.B. Zurückbehaltungs- bzw. Minderungsrechte geltend zu machen, sofern der vertraglich gebundene Winterdienst seinen Streu-, Schnee- und Eisbeseitigungsverpflichtungen nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte.
Das Gericht stellt allerdings auch klar, dass eine Minderung bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in voller Höhe bei z.B. Nichtausführung der vertraglich geschuldeten Schneebeseitigungsarbeiten grundsätzlich gleichwohl nicht in Frage kommt, weil der jeweils beauftragte Winterdienst in der Regel in Form einer selbständigen Leistung die dem Eigentümer grundsätzlich obliegende Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, die für sich betrachtet einen eigenen Wert besitzt und daher auch gesondert vergütet werden muss. Eine hierauf zu leistende Vergütung steht dem Winterdienst selbst dann zu, wenn dieser seinen anderen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte.
Rechtsanwalt und Notar Martin Sukowski, Partner bei Wollmann & Partner GbR, hierzu: "Immobilieneigentümer und diese vertretenden Hausverwaltungen sollten zukünftig vermehrt darauf achten, bei nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Winterdienstleistungen die vertraglich geschuldete Vergütung zumindest anteilig zu mindern oder von einem anteiligen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dies gebietet sich auch deshalb, weil die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Schnee- bzw. Eisbeseitigung einschließlich des notwendigen Streuens Ende 2011 angehoben worden sind. Von einer Minderung oder einem Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe sollte allerdings stets Abstand genommen werden."
Martin Sukowski
Rechtsanwalt und Notar
Wollmann & Partner GbR, Berlin
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