Pressemitteilung von Michael Rainer

Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG


Politik, Recht & Gesellschaft

Im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist, stufte das Finanzamt die Tätigkeit der Klägerin ab 2008 gewerblich ein. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Sprungklage. Der Senat wies die Klage als unbegründet zurück. Seiner Ansicht nach erziele eine Gesellschaft nur dann Einkünfte aus einem freien Beruf i. S. von § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfülle auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielten alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person sei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Der Umstand , dass die Komplementärin nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Unerheblich sei auch, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zugelassen habe. In den Gesetzesmaterialien werde unmissverständlich klargestellt, dass mit der Gesetzesän-derung nicht zugleich ein partielles Abrücken von der Abfärbetheorie einhergehen sollte. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com teilt mit: Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klä-rung der Frage, ob eine Freiberufler-GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte erziele, sei im allge-meinen Interesse.
FG Düsseldorf, Urt. v. 12.8.2010 - 12 K 2384/08
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