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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
17.02.2012 / ID: 48356
Politik, Recht & Gesellschaft
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erläutert hierzu: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.
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GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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