Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
20.02.2012 / ID: 48544
Politik, Recht & Gesellschaft
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erläutert hierzu näher: Dazu gehört auch
- die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden auf Antrag Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert,
- die elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 - aber nur wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Auch hier kann auf Antrag die Härtefallregelung greifen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die elektronische Übermittlung von Ein-kommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten später - vermutlich zum 1.1.2013 - startet.
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