Filesharing bleibt Einzelfallentscheidung
02.03.2011 / ID: 5449
Politik, Recht & Gesellschaft
Häufig sind die Betroffenen verunsichert und wissen nicht wie sie auf eine Abmahnung reagieren sollen. Aufgrund der Komplexität der Fälle und der mittlerweile vielfältigen Rechtsprechung wissen die Betroffenen erst Recht nicht, ob sie die geforderten Summen zahlen oder ob sie gegen eine Abmahnung vorgehen sollen.
Dabei übersehen die Betroffenen, dass gerade die Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsprechungen auch eine große Erfolgsquote für den Einzelfall bedeuten kann. So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 08.10.2010 entschieden, dass derjenige der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses ist über den zwar ein Download stattgefunden hat, der aber nicht von den Anschlussinhaber getätigt wurde, nicht schadenersatzpflichtig ist. Der Anschlussinhaber, der unter Verletzung von Prüfpflichten seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, sei nur Störer aber nicht Täter oder Mittäter.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com empfehlen daher, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Abmahnung und Unterlassungserklärung rechtlich überprüft. Auf keinen Fall sollte rechtlich ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben werden, eine solche könnte zur Folge haben, dass die Abgemahnten sich bei einem weiteren, auch unverschuldeten Verstoß, horrenden Schadensersatzsummen aussetzen http://www.grprainer.com/Filesharing-Musikdownload-Abmahnung.html
Auf Grund der kurzen Fristen und der hohen Summen ist es ratsam rasch zu handeln.
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