Rechtmäßige fristlose Kündigung wegen fehlenden Attests
10.04.2012 / ID: 55904
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Landesarbeitsgericht in Mainz hat entschieden (10 Sa 593/11), dass eine fristlose Kündigung rechtmäßig ist, wenn der Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung seine Berufsunfähigkeit nicht durch ein Attest belegt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt http://www.grprainer.com erläutern: Das Landesarbeitsgericht in Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Angestellter gegen eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers geklagt hatte. Das Gericht befand die Kündigung für rechtmäßig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kündigung eine Abmahnung vorausgehe. Dies war vorliegend geschehen. In der Verweigerung der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sah das Gericht einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, sodass dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht gewesen zumutbar sei. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer dann weiter unentschuldigt fehle, sei die Kündigung rechtmäßig, so das Landesarbeitsgericht. Dass der Kläger hier lediglich zwei Tage bei der Arbeit fehlte, änderte an der Wertung des Gerichts nichts. Der Arbeitnehmer habe mit dem Verhalten seine Anzeige- und Nachweispflicht schwer verletzt.
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