Rote Karte am Arbeitsplatz vermeiden
08.06.2012 / ID: 64341
Politik, Recht & Gesellschaft
Essen, 08. Juni 2012****Angesichts der beginnenden Fußball-Europameisterschaft-Spiele und der bevorstehenden Olympischen Spiele in London stellt sich für viele Sport-Fans die Frage, wie sie ihre Leidenschaft und ihren Job unter einen Hut bekommen, ohne ihren Arbeitsplatz zu gefährden. Damit die Sportbegeisterung nicht mit der roten Karte durch den Arbeitgeber geahndet wird, gibt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (http://www.agad.de), Antworten auf die drängendsten Fragen der Sport-Fans:
Kann ich als Arbeitnehmer für die Übertragung eines bestimmtes Fußball-Spiel oder einer Schwimmveranstaltung bei Olympia auch nur für ein paar Stunden Urlaub nehmen?
Urlaub kann nicht stundenweise berechnet und muss deshalb auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die gängige Praxis in vielen Unternehmen, "halbe Urlaubstage" zu gewähren, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei also immer um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Will der Arbeitnehmer also ganz sicher gehen, muss er notfalls einen ganzen Urlaubstag beantragen.
Was muss ich als Arbeitnehmer tun, wenn der Urlaub nicht gewährt wird?
Der eigenmächtige Urlaubsantritt kann ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Wird der Urlaub nicht genehmigt, muss der Arbeitnehmer notfalls eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen. Der Arbeitgeber muss dann schon stichhaltige Gründe haben, warum er den Urlaubsantrag ablehnt. Allerdings gehen betriebliche Belange wie Kundenerreichbarkeit, fristgebundene Projektarbeit etc. dem Interesse am Fußball- oder Olympia-Gucken vor.
Kann ich als Arbeitnehmer das Fußball-Spiel oder Olympia-Veranstaltungen notfalls via Internet neben der Arbeit verfolgen?
Ist die private Internetnutzung nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt, entscheidet darüber allein der Arbeitgeber. Selbst bei fehlender Regelung und längerer Duldung durch den Arbeitgeber entsteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Stellt der Arbeitgeber anlässlich der EM oder Olympia klar, dass die private Internetnutzung ab sofort untersagt sei, riskiert der Arbeitnehmer bei einem Verstoß eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Zur Einhaltung dieses Verbotes ist der Arbeitgeber berechtigt, stichprobenartig, beispielsweise während eines EM-Spiels oder einer Olympia-Übetragung, dies zu überprüfen.
Darf dich als Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit zum Public Viewing?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit alles zu seiner Genesung zu tun. Wer wegen eines Magen-Darm-Virus krankgeschrieben ist und beim Public Viewing vorgefunden wird, riskiert seinen Arbeitsplatz. Ist dagegen der Kraftfahrer mit eingegipstem Fuß krankgeschrieben, kann die Teilnahme am Public Viewing zulässig sein.
http://www.agad.de
AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Rolandstr. 9 45128 Essen
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GBS-Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c 45133 Essen
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