Santander Consumer Bank AG löscht erneut Schufa-Negativeintrag
13.06.2012 / ID: 65055
Politik, Recht & Gesellschaft
Wie entstehen Schufa-Negativeinträge, wie kann der Negativeintrag zur Löschung gebracht werden?
Zur Entstehung:
Der hier vertretene Mandant hatte bei der Santander Consumer Bank AG einen Kreditkartenvertrag unterzeichnet. Die Kreditkarte hatte er wie es üblich ist in Anspruch genommen und so eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank aufgebaut. Leider kam es hier zu Zahlungsverzögerungen. Diese nahm die Santander Consumer Bank AG zum Anlass, das Kreditkartenverhältnis mit Schreiben vom 14.07.2010 zu kündigen und den Forderungsbetrag in Höhe von 2.874,72 EUR fällig zu stellen. Der Ausgleich der Forderung sollte binnen 14 Tagen erfolgen.
Die Santander Consumer Bank AG beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwicklung der offenen Forderung. Mit dieser Kanzlei vereinbarte der hier vertretene Mandant eine Ratenzahlung. Die monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR bediente er seit dem 15.08.2010 regelmäßig.
Zum Schufa-Negativeintrag kam es erst nach Abgabe der Angelegenheit an eine eigene Anwaltskanzlei der Santander Consumer Bank AG, die die Kündigung des Kreditkartenvertrages bei der Schufa Holding AG zur Einmeldung brachte. Gegen den aus seiner Sicht unberechtigten Schufa-Negativeintrag, wollte sich der Mandant zur Wehr setzen.
Zur Löschung:
Da der Negativeintrag eine Datenübermittlung darstellt, ist diese zunächst als rechtswidrig einzuordnen, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Seit dem 01.04.2010 ist zur Rechtfertigung eines Schufa-Negativeintrages die gesetzliche Vorschrift des § 28 a BDSG zu Rate zu ziehen. Nur wenn eine der Alternativen des dort aufgeführten sogenannten Fünferkataloges vorliegt, kann der Eintrag gerechtfertigt werden.
In dem vorliegenden Fall wurde der Eintrag zwar durch die Santander Consumer Bank AG lanciert, konnte jedoch nicht nach § 28 a BDSG gerechtfertigt werden. Nachgewiesen wurde, dass der hier vertretene Mandant keine Mahnschreiben der Santander Consumer Bank AG erhalten hatte, jedoch behauptete Santander Consumer Bank AG gegenteiliges. Zudem wurde dem Kreditkartenkunden eine Kündigung des Kreditkartenverhältnisses übersandt, welche jedoch keinen Warnhinweis auf den bevorstehenden Schufa-Negativeintrag enthielt.
"Da dieser Warnhinweis jedoch nach der Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG zwingend erforderlich ist, war auch wegen der Kündigung keine Rechtfertigung des Schufa-Negativeintrages gegeben", erläutert Rechtsanwalt Sven Tintemann, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte in Sachen Datenschutzrecht hier für den Mandanten die Löschung des Eintrages erstreiten konnte.
In letzter Konsequenz führte dies dazu, dass sich die Santander Consumer Bank AG dazu bereit erklärte, den negativen Schufa-Eintrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Löschung zu bringen. Wegen der entstandenen Kosten, musste zunächst die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in Anspruch genommen werden.
Im nächsten Schritt ist es nun notwendig, Schadensersatz für den nicht gerechtfertigten Schufa-Negativeintrag zu verlangen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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