Keine Versicherungsleistungen bei verschwiegenen Vorerkrankungen
19.06.2012 / ID: 65909
Politik, Recht & Gesellschaft
Berufsunfähigkeitsversicherungen sollen nicht leisten müssen, wenn bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen wurden. Ein Verschweigen berechtige das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart wee.grprainer.com führen aus: In dem vom OLG Berlin Brandenburg zu entscheidenden Fall (Urt. vom 07.06.2011, Az. 11 U 6/11) habe die Versicherungsnehmerin eine bestehende und kurz zuvor bei ihr diagnostizierte Gastritis verschwiegen und unzutreffend bei den Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet.
Dieses Verschweigen stelle nach Ansicht des Gerichts eine arglistige Täuschung dar, die das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen solle, da die richtige Beantwortung für die Vertragsbeurteilung relevant gewesen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Versicherungsunternehmen im Falle relevanter Gesundheitsfragen den Versicherungsantrag ablehnen oder zu geänderten Bedingungen annehmen könne. Die Anfechtung führe zur Nichtigkeit des Vertrages.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
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