Zur Beendigung der Rentenleistungspflicht bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
26.06.2012 / ID: 66986
Politik, Recht & Gesellschaft
Endet der Vertrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung, so soll dies nicht zwangsläufig mit dem Ende der Leistungspflicht gleichstehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof hat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin beschlossen, dass das Ende des Vertrages nicht das Ende der Leistungspflicht aus dem Vertrag bedeute (BGH, Beschl. v. 23.05.2012, Az. IV ZR 224/10). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über das Ende der Rentenleistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Für die Beantwortung der Frage, wann die Leistungspflicht ende, seien die Vertragsbedingungen aus dem Jahr des Versicherungsabschlusses heranzuziehen und auszulegen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass nach dem normalen Sprachgebrauch das Ende der Versicherung auch das Ende der daraus abzuleitenden Leistungsansprüche bedeute. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass in den Vertragswerken der Versicherungen unterschiedliche Regelungen zur Leistungszeit geregelt seien. Ausschlaggebend sei mithin maßgeblich die Leistungszeit, nicht die Vertragslaufzeit.
Für die Versicherten kann das Urteil des BGH im Zweifelsfall enorme Vorteile bedeuten. Nicht selten spielt in versicherungsrechtlichen Fällen die Frage der Versicherungszeit eine besondere Rolle. Da Versicherungsverträge in der Regel auf besonders lange Dauer angelegt sind, kann die Frage der Leistungszeit hier entscheidend sein.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung vermieden und die Einhaltung von Fristen und Formen gewährleistet werden.
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