Zur Frage des Pfändungsschutzes von privaten Lebensversicherungen in der Ansparphase
09.07.2012 / ID: 68792
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Versicherer von Berufsunfähigkeiten sollen nur eine Nachfrageobliegenheit haben, soweit eindeutige und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Nachprüfung vorliegen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 12.05.2011, Az. IX ZB 181/10) ging der Beschluss des Landgerichts Traunstein (16.07.2010, Az. 4 T 2077/10) voraus. Der zuvor selbstständige Antragsteller habe einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt und bereits in 2008 eine Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von EUR 600,00 abgeschlossen. Im Nachgang zu dem Insolvenzantrag habe der Antragsteller beantragt, die Pfändungsfreigrenze um den monatlichen Beitrag anzuheben, um so den Beitrag einzahlen zu können. Dieser Antrag sei zu Recht abgelehnt worden.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschluss die Rechtsansicht des Landgerichts Traunstein. Der Pfändungsschutz bestünde nicht für die erforderlichen Beitragseinzahlungen in der Ansparphase. Vielmehr bestünde Pfändungsschutz nur für das aufgebaute Deckungskapital sowie die nach Eintritt des Versicherungsfalls anfallenden Leistungen. Weiter war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass im Falle der Selbstständigkeit keine Gleichstellung im Rahmen des Pfändungsschutzes für den Aufbau von Altersvorsorge wie bei Arbeitnehmern bestünde. Darin sei auch kein Verstoß gegen das in Art. 3 GG verankerte Gleichstellungsgebot zu sehen. Der Pfändungsschutz bei Selbständigen sei vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet worden. Es bestünde nur ein zweifacher Pfändungsschutz hinsichtlich des angesparten Vorsorgekapitals sowie hinsichtlich der nach Eintritt des Versicherungsfalls zu leistenden Renten. Ein dritter Pfändungsschutz hinsichtlich zu leistender Beiträge sei weder in § 851c Abs. 1 S. 1 ZPO noch in der Gesetzesbegründung vorgesehen. Zudem sei ein solcher Pfändungsschutz abzulehnen, da ansonsten Missbrauch zu befürchten sei. Missbrauchsmöglichkeiten bestünden dahingehend, dass die Schuldner sich weitgehend unpfändbar machen könnten.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
09.11.2025 | Caroline Dostal - SoulMeditaion
Erfolgsfaktor Zuversicht
Erfolgsfaktor Zuversicht
07.11.2025 | Schmelz Rechtsanwälte OG
Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung
Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung
06.11.2025 | starkundauthentisch
Führen im Zeitalter der KI - Mensch, bleib menschlich!
Führen im Zeitalter der KI - Mensch, bleib menschlich!
06.11.2025 | Bund-Verlag GmbH
Deutscher Betriebsrätepreis 2025 für #HaltzuGewalt
Deutscher Betriebsrätepreis 2025 für #HaltzuGewalt
05.11.2025 | BVIZ e. V.
Eine erfolgreiche Hightech-Agenda braucht entsprechende Umsetzungsstrukturen
Eine erfolgreiche Hightech-Agenda braucht entsprechende Umsetzungsstrukturen

