Pressemitteilung von Michael Rainer

Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung


Politik, Recht & Gesellschaft

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com : Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

In einem Fall aus der Praxis lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2006 schlossen ein Bankkaufmann und sein Arbeitgeber (eine Sparkasse) eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Kaufmanns an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Nach der Vereinbarung hat die Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Bankkaufmann hat seinem Arbeitgeber diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Arbeitnehmer absolvierte in einem Zeitraum von ca. 8 Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen in diesem Fall mit Urteil vom 19.1.2011 zu dem Entschluss, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten hat. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

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