ITAG Immobilienfonds Müritz Klinik GbR: Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen Bonnfinanz AG
22.11.2012 / ID: 89520
Politik, Recht & Gesellschaft
ImmobilienfondsITAG ImmobilienfondsRückabwicklung der BeteiligungSchadensersatz
In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.11.2012 hat das Oberlandesgericht Dresden die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz in Höhe von 15.471,98 EUR gegen Übertragung der Fondsbeteiligung und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Zugleich wurde das Ausgangsurteil des Landgerichts Dresden, welches zunächst gegen den Anleger lautete, aufgehoben.
Der Sachverhalt der Entscheidung
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Bonnfinanz der ITAG Immobilienfonds empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 1996 statt.
Der Kläger wollte eine Kapitalanlage zum Zwecke der Altersvorsorge. Der Anleger wollte keinesfalls finanzielle Risiken eingehen. Leider hat der Kläger mit einem nahezu totalen Verlust seines eingesetzten Geldes zu kämpfen. Die Ausschüttungen sind schon vor längerer Zeit ausgeblieben. Seit dem Jahr 2007 befindet sich das ITAG Fondsobjekt unter Zwangsverwaltung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Dresden hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dresden aufgehoben und die Bonnfinanz zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Das Gericht stützt das Urteil auf die unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers hinsichtlich der Risiken des ITAG Fonds, insbesondere die unterlassene Aufklärung über die Risiken der Konstruktion des Immobilienfonds Müritz Klinik als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Über die tatsächlichen Risiken einer derartigen Beteiligung klärt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden auch der Immobilienfonds Müritz Klinik GbR Verkaufsprospekt nicht ausreichend auf. Insoweit wurde der Immobilienfonds Müritz Klinik GbR Prospekt als falsch abgeurteilt.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch das Oberlandesgericht Dresden ausdrücklich nicht zugelassen.
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