Auch Bienen müssen mal - Kein Schadensersatz bei Bienendreck
07.01.2013 / ID: 95498
Politik, Recht & Gesellschaft
Jena, 7. Januar 2013. Verunreinigungen durch Bienenkot beeinträchtigen die Benutzung eines Grundstücks nur unwesentlich und sind ohne Anspruch auf Schadensersatz zu dulden. Dieses Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau beweist einmal mehr, so der Sprecher die Kanzlei PWB Rechtsanwälte Erich Jeske (www.pwb-law.com) in Jena, dass sich Gerichte mit "jedem noch so kleinen Dreck" beschäftigen müssen.
Bienen sind sehr soziale Insekten und wollen die Gesundheit ihrer Artgenossen im Bienenstock nicht durch verdauungsbedingte Rückstände gefährden. Deshalb entleeren sich Bienen im so genannten Reinigungsflug*. Dumm natürlich, wenn sie dies nicht über dem Grundstück des Bienenhalters, sondern über dem eines Nachbarn tun. So geschehen im Gerichtsbezirk Dessau-Roßlau im vergangenen Jahr. Der Grundstückseigner entdeckte entsprechende Verunreinigungen durch Bienenkot auf dem Vordach der Haustür und auf der Überdachung seines Swimmingpools. Der Kläger sah dadurch sein Eigentum massiv beeinträchtigt. Er forderte Schadensersatz, scheiterte jedoch in zwei Instanzen.
Auch "Maja" und "Willi" müssen müssen dürfen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht werteten die Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung durch die Hinterlassenschaften von Biene Maja & Co. beim Reinigungsflug als unwesentlich und damit zumutbar. Da die Bienen einem benachbarten Imker gehören, kam die Klägerseite nun auf die Idee, mit der sog. "Tierhalterhaftung" zu argumentieren. Doch auch § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfasse nur Schäden, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen würden, so das Landgericht, das sich ganz zeitgemäß von Wikipedia "beraten" ließ. Der Reinigungsflug ist artspezifisch. Verursachte Schäden, in diesem Fall eher Verschmutzungen, müssen deshalb geduldet werden. Auch das Argument, der Imker hätte vor dem "kollektiven Austreten" die Bienenstöcke an einen anderen Ort verbringen, oder die Ausflugöffnungen in eine andere Richtung drehen können, verhalf den Klägern nicht zum Erfolg. Wann der Reinigungsflug genau stattfindet, ist witterungsbedingt und daher nicht "fix", so die sachbezogene Begründung des Gerichts.
*Beim Reinigungsflug entsorgen die Bienen ihre Exkremente, die sich während der wochen-, bzw. monatelangen Winterruhe in ihrer Kotblase angesammelt haben. Voraussetzung: Sonniger Tag mit mindestens 10° Grad zur Mittagszeit (Quelle: Wikipedia)
http://www.pwb-law.com
PWB Rechtsanwälte
Löbdergraben 11a 07743 Jena
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