Mehr Rente für Geschiedene, oft mehrere hundert Euro ...
17.01.2013 / ID: 97101
Politik, Recht & Gesellschaft
Auch Frau K. hat das getan - und bekommt jetzt 250 Euro mehr an Rente, monatlich, zeitlich unbefristet - ein stattlicher Betrag.
Die Scheidung von Frau K. liegt schon viele Jahre zurück. Ihr Versorgungsausgleich (http://www.rvr.de/rvr/75/Warum-den-Versorgungsausgleich-ueberpruefen.html) wurde nach dem altem Recht des Versorgungsausgleiches vorgenommen, das zum 01.09.2009 reformiert wurde. Das frühere Recht hat nach einem komplizierten Umrechnungssystem alle Altersversorgungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Rechte umgerechnet.
Seit 2009 werden die verschiedenen Altersversorgungen jedes für sich, ehezeitbezogen geteilt. "Wertverzerrungen", die durch die Umrechnung nach altem Recht entstanden sind, können jetzt entsprechend dem tatsächlichen Wert korrigiert werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass sich gegenüber dem früher erfolgten Versorgungsausgleich zum Teil erhebliche Abweichungen ergeben.
Meist zugunsten von Frauen, da nach der damals noch vorherrschenden traditionellen Rollenverteilung die Frauen zu Hause Haushalt und Kinder versorgten, während die Männer berufstätig waren und dadurch (in der Regel höhere) Versorgungsanwartschaften erwerben konnten.
Check: Wann ist ein Abänderungsantrag erfolgsversprechend?
In der Regel dann, wenn der ausgleichspflichtige Ex-Ehepartner über Anrechte auf Versorgung aus
- berufsständischer Versorgung (als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, etc.),
- betrieblicher Altersvorsorge,
- privater Altersvorsorge (private Lebensversicherung auf Rentenbasis),
- oder aus Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes,
verfügte und die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Schließlich meist dann, wenn Vorsorgeanwartschaften durch erweitertes Splitting(Supersplitting) ausgeglichen wurden. Nicht zuletzt gehören auch Beamte, deren Ehe vor 2003 geschieden wurde und die Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich abgegeben haben, gehören prinzipiell zum privilegierten Personenkreis.
Kein Fall der Abänderung sind diejenigen Fälle, in denen nur Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rente (Deutsche Rentenversicherung/"BfA-Rente") ausgeglichen wurden,
Zulässigkeitsvoraussetzung: Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze
Ob die vom Gesetzgeber aufgestellte Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, beantwortet der Versorgungsausgleichsrechner (http://www.rvr.de/rvr/60/Abaenderung-des-Versorgungsausgleiches.html), der im Internet (www.mehr-rente-nach-scheidung.de) kostenfrei aufgerufen werden kann. Prüfen Sie selbst, ob Sie die erste Hürde der Wesentlichkeitsgrenze überschritten haben.
Was muss ich tun?
Erforderlich ist eine den früheren Versorgungsausgleich abändernde familiengerichtliche Entscheidung. Dazu sollte man einen Anwalt aufsuchen, der sich mit dieser Materie auskennt.
Bevor der Antrag auf Abänderung gestellt wird, muss der frühere Versorgungsausgleich sorgfältig überprüft werden, um sicher zu stellen, dass der Abänderungsantrag nicht zu einem nachteiligen Ergebnis führt. Zudem sollte in dieser Phase auch die voraussichtliche Rentenerhöhung ermittelt werden, damit entschieden werden kann, ob sich die Abänderung auch lohnt. Auch sollte geklärt werden, ob im Vorfeld mit dem Ex nicht eine das Verfahren vermeidende Vereinbarung möglich ist.
Weitere Informationen zu den Themen Familienrecht, Erbrecht und vieles mehr erhält man auf der Website rvr.de - RVR Rechtsanwälte - Anwalt Stuttgart (http://www.rvr.de/rvr/2/Familienrecht-Erbrecht-Unternehmensnachfolge.html)
http://rvr.de
RVR Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Augustenstr. 124 70197 Stuttgart
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