Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
08.01.2014
Sport & Events
Wird ein Skifahrer, der sich an die Pistenregeln gehalten hat, von einem anderen Skifahrer umgefahren und zieht sich dabei Kopfverletzungen zu, weil er keinen Helm trägt, ist er mitschuldig. Wie das OLG München nach Angaben der D.A.S. entschied, kann dem Verletzten in einem solchen Fall eine Mithaftung von 50 Prozent auferlegt werden.
OLG München, Az. 8 U 3652/11
Hintergrundinformation:
In einigen europäischen Ländern ist das Tragen eines Helms auf der Skipiste mittlerweile Pflicht - allerdings in der Regel nur für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre (Italien) oder 15 Jahre (einige österreichische Bundesländer). In Deutschland gibt es keine Helmpflicht - aber die Skiverbände empfehlen das Tragen von Skihelmen. Auch Skifahrer müssen sich an Verkehrsregeln halten - nämlich an die Regeln des Skiverbandes FIS. Kommt es zu einem Unfall mit Verletzungen, werden diese Regeln von den Gerichten bei der Beurteilung der Schuldfrage oft herangezogen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte beim Skifahren in einer Gruppe auf der Piste an einer gut einsehbaren Stelle angehalten. Ein Verstoß gegen die FIS-Regeln war dies nicht. Ein anderer Skifahrer näherte sich der Gruppe in voller Fahrt, stürzte an einer Bodenwelle und kollidierte mit dem Ehepaar. Beide Ehepartner zogen sich Kopfverletzungen zu. Sie trugen keine Helme. Das Ehepaar verklagte den Unfallverursacher auf Schadenersatz. Das Urteil: Das Oberlandesgericht München stellte einerseits fest, dass der stürzende Skifahrer an dem Unfall schuld gewesen sei. Es entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung aber auch, dass das verletzte Ehepaar eine Mithaftung von 50 Prozent zu tragen habe, da beide keine Skihelme getragen hätten. Das Skifahren sei eine sportliche Betätigung und lasse sich nicht mit dem Radfahren im Alltag vergleichen, bei dem das Tragen von Helmen nicht verlangt werden könne. Auf Skipisten sei seit Jahren das Tragen von Helmen bei der Mehrzahl der Skifahrer üblich und wegen der immer höheren gefahrenen Geschwindigkeiten auch sinnvoll. Es bestehe mittlerweile eine "Obliegenheit" für Skifahrer, einen Helm zu tragen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 8 U 3652/11
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