Schuhe aus, Arme hoch!
14.04.2011
Tourismus & Reisen
Um von A nach B zu kommen, ist Fliegen meist die schnellste Reisevariante. Bis man allerdings im Flieger sitzt, muss man Einiges über sich ergehen lassen: Schuhe und Gürtel ausziehen, Abtasten, das Öffnen des Handgepäcks - all diese Sicherheits-kontrollen kosten Zeit. Und jetzt soll man auch noch durch den so genannten "Kör-perscanner" - müssen Fluggäste wirklich alles akzeptieren? Die D.A.S. Rechtsschutz-versicherung erläutert mit dem Luftsicherheitsgesetz den rechtlichen Hintergrund.
Die Notwendigkeit von Sicherheitskontrollen an Flughäfen ist angesichts der Anschlagsgefahr im Luftverkehr unumstritten. Für Flugreisende ist allerdings oft schwer verständlich, warum sie etwa an dem einen Flughafen die Schuhe ausziehen müssen, beim Rückflug jedoch auf hohen Stilettos unbehelligt durch den Metalldetektor spazieren können. "Grundsätzlich regelt in Deutschland das Luftsicherheitsgesetz die Kontrolle von Personen und Gegenständen im Flughafen (§ 5 LuftSiG)", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechts-schutzversicherung. "Allerdings wird es dabei der Luftfahrtbehörde überlassen, in welchem Umfang sie diese Sicherheitsmaßnahmen durchführt."
Was besagt das Luftsicherheitsgesetz?
Das Luftsicherheitsgesetz gilt seit 2005 und basiert auf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Im Rahmen dieses Gesetzes ist es der Luftsi-cherheitsbehörde erlaubt, Personen zu kontrollieren, die einen nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens betreten. Die Überwachung umfasst dabei sowohl die Fluggast- und Mitarbeiterkontrolle als auch die Gepäck- und Warenkontrolle (§ 5). Fluggäste müssen daher akzeptieren, dass ihr Handgepäck geöffnet und sie selbst von einem Sicherheitsbeamten abgetastet werden. "Wer sich diesen Untersuchungen verweigert, muss damit rechnen, dass er nicht an Bord gelassen bzw. des Flughafens verwiesen wird. Wer bestimmte gefährliche Gegenstände in Flugzeugen oder in den nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereichen dabei hat, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 11 und § 19). Zu diesen Gegenständen gehören u. a. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, Sprühgeräte, Sprengstoffe und brennbare oder ätzende Flüssigkeiten", so die D.A.S. Expertin.
Aufgepasst beim Handgepäck
Taschenmesser unter 6 cm Klingenlänge und kleine Nagelscheren dürfen in Deutschland zwar grundsätzlich mit ins Handgepäck - dies kann jedoch schon im EU-Ausland ganz anders aussehen. Vorsichtshalber gehören spitze Gegenstände aller Art daher in den Check-in-Koffer. Seit 2006 gelten an Bord Beschränkungen für die Mitnahme von Behältern mit Flüs-sigkeiten, etwa Wasserflaschen, Parfümflakons oder Handcremetuben: Pro Person dürfen hiervon im Handgepäck maximal zehn Behälter mit einem maximalen Volumen von100 Millili-tern zusammenkommen. Daher der Rat der D.A.S.: "Entweder man verzichtet vollständig auf die Mitnahme von Flüssigkeiten in der Handtasche oder packt die Fläschchen in durchsichtige Plastikbeutel." Meist stehen vor der Sicherheitskontrolle Automaten mit solchen Tüten bereit. Wer diese nicht nutzt oder die Obergrenzen bei Menge und Volumen überschreitet, muss als Fluggast damit rechnen, dass ihm die Flaschen abgenommen werden - ärgerlich, wenn dann das teure Lieblings-Parfüm dabei ist... . Weder im Handgepäck noch im Check-in-Gepäck dürfen Gas und Gasbehälter, Benzinfeuerzeuge oder Farbsprühdosen mitgeführt werden.
Ab 2013 sollen Flüssigkeiten im Handgepäck allerdings wieder erlaubt sein: Voraussetzung sind Scanner, die Flüssigsprengstoffe erkennen können. Hierzu steht ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission noch aus. Diese Neuerungen sollen die Reise- und Transfer-zeiten verkürzen. Immerhin dürfen schon jetzt Duty-Free-Einkäufe aus Nicht-EU-Ländern mit in die Kabine genommen werden - solange auch sie in durchsichtigen Beuteln verpackt sind.
In Zukunft Körperscanner?
Für viel Diskussionsstoff sorgt der Vorschlag der EU, Fluggastkontrollen mit Hilfe von Kör-perscannern zuverlässiger und schneller durchzuführen. Die Technik dahinter basiert auf elektromagnetischen Strahlen, die den Passagier abtasten, die Kleidung durchdringen und so am Körper versteckte Gegenstände schneller sichtbar machen. Das Sicherheitspersonal kann so alle Einzelheiten bis auf die nackte Haut sehen. Allerdings ist der EU-Vorschlag bis-her nur eine Empfehlung für die Mitgliedsstaaten, die Umsetzung obliegt dem nationalen Recht. "Wenn ein Land diese Form der Personenkontrolle in seinem Recht verankert und einführt, dann sind die Passagiere aber verpflichtet, sich ihr zu unterziehen", so die D.A.S. Rechtsexpertin. "Wer sich der Prozedur verweigert, riskiert schlimmstenfalls, dass er nicht mitfliegen darf!"
In Deutschland läuft seit Herbst 2010 ein Testversuch mit einem Körperscanner am Hambur-ger Flughafen. Hier können Flugreisende derzeit noch zwischen der neuen Technik und der üblichen Personenkontrolle durch Metalldetektor und Abtastung wählen. Nach Meldungen über häufige Fehler der Geräte wurde die Testphase bis Sommer 2011 verlängert. An einigen europäischen Flughäfen wie in Amsterdam, Zürich und in Großbritannien ist diese Form der Fluggastkontrolle bereits Pflicht, teilweise auch in den USA. Übrigens: Die EU-Kommission plant derzeit einen erneuten Vorstoß zur europaweiten Einführung der Körperscanner an Flughäfen.
Der abschließende Rat der D.A.S.: "Sicherheit geht vor: Daher sollten Passagiere bei Flug-reisen Zeit, Geduld und Verständnis für das Sicherheitspersonal mitbringen. Und sich am besten bereits beim Packen des Handgepäcks auf die geltenden Vorschriften einstellen!"
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter http://www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Sicherheitskontrollen am Flughafen
Müssen Passagiere alles akzeptieren?
Mit dem Flugzeug lassen sich Entfernungen schnell überwinden. Doch bis man endlich im Flieger sitzt, muss man Einiges über sich ergehen lassen: Schuhe und Gürtel ausziehen, Abtasten, das Öffnen des Handgepäcks - all diese Sicherheitskontrollen kosten viel Zeit. Und jetzt droht auch noch der so genannte "Körperscanner". Was Flugreisende bei den Si-cherheitskontrollen akzeptieren müssen, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusam-men. Grundsätzlich regelt das Luftsicherheitsgesetz die Kontrolle von Personen und Gegen-ständen im Flughafen (§ 5 LuftSiG). Allerdings wird der Luftfahrtbehörde dabei überlassen, in welchem Umfang sie diese Sicherheitsmaßnahmen durchführt. Im Rahmen dieses Gesetzes ist es der Luftsicherheitsbehörde erlaubt, Personen zu kontrollieren, die nicht allgemein zu-gängliche Bereiche des Flughafens betreten wollen. Die Überwachung umfasst dabei die Fluggastkontrolle und die Gepäck- und Warenkontrolle (§ 5). Fluggäste müssen daher ak-zeptieren, dass ihr Handgepäck geöffnet und sie selbst von einem Sicherheitsbeamten abge-tastet werden. Eine Verweigerung kann dazu führen, dass man nicht an Bord gelassen oder des Flughafens verwiesen wird. Das Mitbringen bestimmter gefährlicher Gegenstände wie Waffen oder brennbarer Flüssigkeiten in den nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flug-hafens kann sogar mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Flugpassagiere bereits beim Packen ihres Handgepäcks darauf achten, weder mit Flüssigkeit gefüllte Behälter mit einem Volumen von mehr als 100 Milliliter noch spitze Gegenstände mitzunehmen. Die Einführung der so genannten Körperscanner ist bisher nur eine Empfehlung der EU-Kommission. Setzt ein Land diese jedoch in nationales Recht um, dann sind die Passagiere verpflichtet, sich dieser Kontrolle zu unterziehen.
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